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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 5 BBhVVwV, Zu § 5 Konkurrenzen
Abschnitt 5 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 5 BBhVVwV – Zu § 5 Konkurrenzen (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
5.1 Zu Absatz 1
Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind unbeschadet der Ausgestaltung im Einzelnen dem Grunde nach gleichwertig.
5.2 Zu Absatz 2
5.2.1 Die Feststellung der Zuständigkeit soll zwischen den beteiligten Festsetzungsstellen unverzüglich erfolgen.
5.2.2 Mit der Regelung wird sichergestellt, dass ein Beihilfeanspruch auf Grund eines eigenen Versorgungsanspruchs sowohl Beihilfeansprüchen auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus Dienstverhältnissen anderer Person als auch einem Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer vorgeht.
5.3 Zu Absatz 3
5.3.1 1Die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder als berücksichtigungsfähige Person wird durch eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Absatz 3 nicht ausgeschlossen, wenn aus der Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall dem Grunde nach keine Beihilfe zusteht. 2Beispiel: Eine als krankenversicherungspflichtige Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst beschäftigte Witwengeldempfängerin oder berücksichtigungsfähige Person hat bei einer Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch genommen. 3Als Tarifbeschäftigte steht ihr insoweit keine Beihilfe zu, da sie in diesem Fall infolge der Verweisung auf Sachleistungen dem Grunde nach keine Beihilfeberechtigung aus ihrem Arbeitsverhältnis hat. 4Da somit keine vorgehende Beihilfeberechtigung vorliegt, steht ihr eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder als berücksichtigungsfähige Person zu. 5Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ist zu beachten.
5.3.2 1Die Aufstockung einer nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gewährten Beihilfe durch eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder als berücksichtigungsfähige Person ist ausgeschlossen. 2Steht Beihilfe aus einer vorgehenden Beihilfeberechtigung zu, ist diese in Anspruch zu nehmen.
5.3.3 1Soweit in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherte Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ausüben und auf Grund ihres dienstrechtlichen Status keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erlangen können, ist aus Fürsorgegründen Absatz 3 nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen verdrängt die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder als berücksichtigungsfähige Person die Beihilfeberechtigung aus dem Teilzeitarbeitnehmerverhältnis.
5.3.4 1Wird ein tarifvertraglicher Anspruch auf Beihilfe in Krankheits- und Geburtsfällen, der teilzeitbeschäftigten berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1 zusteht, entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gekürzt, besteht ein ergänzender Anspruch auf Beihilfe über die beamtete beihilfeberechtigte Person, wenn die sonstigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 4 Absatz 1). 2Von den beihilfefähigen Aufwendungen ist die auf Grund Tarifvertrags zustehende Beihilfe abzuziehen (§ 9 Absatz 1). 3Eine Beihilfegewährung zu Pflegeleistungen erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzung des Kapitels 3 ausschließlich aus dem Beihilfeanspruch der beamteten beihilfeberechtigten Person.
5.4 Zu Absatz 4
Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen mit unterschiedlichen Dienstherrn (zum Beispiel Bund - Land; Bund - Kommune) ist der Festsetzungsstelle des Landes oder der Kommune die Mitteilung auf dem Formblatt nach Anhang 1 zu übersenden.