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Abschnitt 4 BBhVVwV, Zu § 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
Abschnitt 4 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 4 BBhVVwV – Zu § 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
Im Vorgriff auf die nächste Änderung der BBhV wird in dieser Verwaltungsvorschrift bereits die gleichstellungsgerechte Formulierung "die berücksichtigungsfähige Person" (statt "die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige") verwendet.
4.1 Zu Absatz 1
4.1.1 Bei berücksichtigungsfähigen Personen, die selbst beihilfeberechtigt sind, ist § 5 Absatz 1 zu beachten.
4.1.2 1Zu Aufwendungen, die vor Entstehung der eigenen Beihilfeberechtigung entstanden sind, jedoch erst danach geltend gemacht werden, sind Beihilfen der beihilfeberechtigten Person zu gewähren, bei der die betroffene Person bei Entstehen der Aufwendungen berücksichtigungsfähig war. 2Dies gilt nicht bei Witwen, Witwern und Waisen.
4.1.3 1Bei der Prüfung des Einkommens berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1 (Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner) wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Festsetzungsstelle abgestellt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind.
4.1.4 1Durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist ein "Schieben" der Aufwendungen in das Folgejahr möglich. 2§ 54 Absatz 1 ist zu beachten. 3Gibt eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 anlässlich eines dienstlich veranlassten Umzugs der beihilfeberechtigten Person ins Ausland die Berufstätigkeit im Laufe des Jahres auf und überschreitet sie mit dem bis dahin erzielten Einkommen noch die Einkommensgrenze, sind im nächsten Jahr Rechnungen über Aufwendungen im Jahr des Umzugs beihilfefähig. 4Bei hohen Aufwendungen, beispielsweise im Fall von Krankenhausaufenthalten, können Abschläge auf die zu erwartende Beihilfe gezahlt werden.
4.1.5 Wird Beihilfe auf Grund des Satzes 2 gezahlt, ist die beihilfeberechtigte Person schriftlich darüber zu belehren, dass im Falle eines Gesamtbetrages der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr von mehr als 17.000 Euro die Beihilfe zurückzuzahlen ist.
4.1.6 1Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Absatz 3 EStG. 2Nach § 2 Absatz 2 EStG sind Einkünfte
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k EStG),
bei den anderen Einkunftsarten die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG).
3Die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 sind durch die Vorlage des Steuerbescheides des Vorvorjahres einmal jährlich nachzuweisen. 4Die für die beihilferechtliche Prüfung nicht benötigten Angaben können unkenntlich gemacht werden. 5Die Festsetzungsstelle kann andere Einkommensnachweise fordern oder zulassen, wenn die beihilfeberechtigte Person keinen Steuerbescheid vorlegen kann (zum Beispiel bei Nichtveranlagung) oder der Steuerbescheid nicht alle von § 2 Absatz 3 EStG erfassten Einkünfte abbildet (zum Beispiel Pauschalsteuer auf Zinseinkünfte). 6Andere Nachweise müssen einem Steuerbescheid hinsichtlich Aussagekraft und Beweiswert mindestens gleichwertig sein und alle von § 2 Absatz 3 EStG erfassten Einkünfte umfassen.
4.2 Zu Absatz 2
4.2.1 1Die Vorschrift erfasst nicht nur beim Familienzuschlag berücksichtigte, sondern auch berücksichtigungsfähige Kinder. 2Damit wird sichergestellt, dass Beihilfen auch für Kinder gewährt werden können, für die der beihilfeberechtigten Person kein Familienzuschlag zusteht (Kinder von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Kinder beihilfeberechtigter Personen, die sich in Elternzeit befinden) oder die im Familienzuschlag erfasst würden, wenn sie nicht bereits bei einer anderen Person im Familienzuschlag berücksichtigt würden.
4.2.2 Welcher beihilfeberechtigten Person die Beihilfe für Kinder gewährt wird, die bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus § 5 Absatz 4.
4.2.3 1Ein Anspruch auf Beihilfe für Kinder als berücksichtigungsfähige Personen besteht grundsätzlich so lange, wie der auf die Kinder entfallende Teil des Familienzuschlags nach dem BBesG oder dem BeamtVG gezahlt wird. 2Dies gilt unabhängig davon, ob nachträglich festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat, und der auf die Kinder entfallende Teil des Familienzuschlags zurückgefordert wird.
4.2.4 Die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten entsprechend.
4.3 Zu Absatz 3
(unbesetzt)