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Abschnitt 42 BBhVVwV, Zu § 42 Schwangerschaft und Geburt
Abschnitt 42 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 42 BBhVVwV – Zu § 42 Schwangerschaft und Geburt (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
§ 42 ist auch anzuwenden auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Niederkunft einer berücksichtigungsfähigen Tochter der beihilfeberechtigten Person.
42.1 Zu Absatz 1
42.1.1 Zu Absatz 1 Nummer 1
42.1.1.1 1Schwangerschaftsüberwachung ist die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ("Mutterschafts-Richtlinien"). 2Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlicht.
42.1.1.2 1Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. 2Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. 3In diesem Zusammenhang sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig.
42.1.2 Zu Absatz 1 Nummer 2
42.1.2.1 Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (zum Beispiel Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) bedürfen keiner gesonderten ärztlichen Verordnung.
42.1.2.2 1Leistungsabrechnungen von Hebammen oder Entbindungspflegern richten sich nach den Verordnungen der Länder über die Gebühren für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der GKV. 2Anzuwenden ist die Verordnung des Landes, in dem die Leistung erbracht wird.
42.1.3 Zu Absatz 1 Nummer 3
Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für von Hebammen und Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen beihilfefähig, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Berufsverbänden der Hebammen und Entbindungspfleger und den Verbänden der von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe und die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen geschlossen hat.
42.1.4 Zu Absatz 1 Nummer 4
Wird die Haus- und Wochenpflege durch den Ehegatten, die Lebenspartnerin, die Eltern oder die Kinder der Wöchnerin durchgeführt, sind nur beihilfefähig die Fahrtkosten und das nachgewiesene ausgefallene Arbeitseinkommen der die Haus- und Wochenpflege durchführenden Person.
42.2 Zu Absatz 2
(unbesetzt)