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Abschnitt 37 BBhVVwV, Zu § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
Abschnitt 37 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 37 BBhVVwV – Zu § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
37.1 Zu Absatz 1
1Aufwendungen für eine Pflegeberatung werden vom Träger der Pflegeberatung gegenüber der Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und sind direkt an diesen zu zahlen, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person erfolgte und die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind. 2Über die zur Rechnungsstellung berechtigten Träger der Pflegeberatung sowie die Höhe der Beratungsgebühr wird das BMI gesondert durch Rundschreiben informieren. 3Bis dahin besteht für die Festsetzungsstellen keine Veranlassung zur Zahlung.
37.2 Zu Absatz 2
37.2.1 Pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
37.2.2 Krankheiten oder Behinderungen sind:
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
37.2.3 1Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. 2Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind im Bereich
der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
37.2.4 Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
37.2.5 Der Umfang des beihilfefähigen Pflegeaufwandes ist abhängig von der Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 SGB XI:
- | Pflegestufe I: | Erheblich Pflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
- | Pflegestufe II: | Schwerpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
- | Pflegestufe III: | Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
37.2.6 1Die Voraussetzungen des § 45a SGB XI sind erfüllt, wenn für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. 2Dies sind
Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe sowie
Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht,
mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt worden sind, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
37.2.7 1Dem Antrag auf Beihilfe sind Nachweise über die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sowie ggf. über das Vorliegen eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach § 45a SGB XI beizufügen. 2Für Versicherte der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat die Versicherung die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe sowie ggf. das Vorliegen eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs feststellen zu lassen (gesetzliche Verpflichtung). 3Diese Feststellungen sind auch für die Festsetzungsstelle maßgebend und dieser von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich zu machen (zum Beispiel Abschrift des Gutachtens, ggf. schriftliche Leistungszusage der Versicherung). 4Ohne einen derartigen Nachweis ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich (vgl. § 22 VwVfG). 5Entsprechendes gilt für das Vorliegen eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes bei Schwerstpflegebedürftigen.
37.2.8 1Besteht keine Pflegeversicherung, hat die Festsetzungsstelle ein Gutachten einzuholen, aus dem die Pflegebedürftigkeit, die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sowie das Vorliegen eines ggf. erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach § 45a SGB XI hervorgehen. 2Die Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen wird entsprechend dem Bemessungssatz für die pflegebedürftige Person nach § 46 gewährt.
37.2.9 Erhebt die beihilfeberechtigte Person gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch mit der Begründung, die von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegestufe sei zu niedrig, ist der Widerspruch zwar zulässig, jedoch ist die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Feststellung der Pflegeversicherung auszusetzen; sodann ist unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Feststellung der Pflegeversicherung über den Widerspruch zu entscheiden.
37.2.10 1Die Beschäftigung und Betreuung zum Beispiel in einer Werkstatt für Behinderte ist keine Pflege im Sinne des § 37. 2Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für Behinderte sind deshalb nicht beihilfefähig. 3Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen, die durch einen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebenen Förderschulunterricht entstehen (zum Beispiel Fahrkosten).