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Abschnitt 22 BBhVVwV, Zu § 22 Arznei- und Verbandmittel
Abschnitt 22 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 22 BBhVVwV – Zu § 22 Arznei- und Verbandmittel (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
22.1 Zu Absatz 1
22.1.1 1Die Verordnung nach Absatz 1 muss grundsätzlich vor dem Kauf des Arznei- oder Verbandmittels erfolgen. 2Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn auf Grund der Art der Erkrankung ein sofortiger Kauf medizinisch notwendig war. 3Gewährte zuordnungsfähige Rabatte sind zu berücksichtigen.
22.1.2 1Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der Ärztin, des Arztes, der Zahnärztin oder des Zahnarztes erneut beschafft worden sind, sind nicht beihilfefähig. 2Ist die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die Aufwendungen für eine Wiederholung beihilfefähig.
22.1.3 1Packungsgröße und Anzahl der Packungen der Arznei- und Verbandmittel ergeben sich aus der ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung. 2Auch bei einer Abgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten bleiben die Aufwendungen beihilfefähig, solange die insgesamt verordnete Menge nicht überschritten wird.
22.1.4 1Aufwendungen für Produkte nach Absatz 1, die von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern verordnet wurden, sind nicht beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Produkte nach Absatz 1, die während der heilpraktischen Behandlung verbraucht wurden, bestimmt sich nach § 22 BBhV.
22.2 Zu Absatz 2
22.2.1 Zu den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt werden, gehören auch die Arzneimittel, die von den Patienten auf Grund einer ärztlichen Verordnung selbst beschafft wurden und in der Praxis bei der ambulanten Behandlung verabreicht werden.
22.2.2 1Für die in der Anlage 6 zur BBhV aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen kann die Ärztin oder der Arzt auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Erkrankungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. 2Die Ärztin oder der Arzt hat in der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose anzugeben.
22.2.3 Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit beihilfefähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind beihilfefähig, wenn das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
22.2.4 1Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen - UAW) eingesetzt werden, sind beihilfefähig, wenn die UAW schwerwiegend sind. 2Das heißt, wenn die UAW lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. 3Dabei wird nicht auf die genannten Indikationsgebiete nach Anlage 6 zur BBhV abgestellt. 4Die UAW muss aus der Fachinformation des Arzneimittels ersichtlich und das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung der UAW zugelassen sein.
22.3 Zu Absatz 3
22.3.1 1Festbeträge werden nur für therapeutisch vergleichbare Arzneimittel gebildet. 2Insofern stehen den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen genügend andere Arzneimitteln mit therapeutisch vergleichbaren und gleichwertigen Wirkstoffen zur Verfügung. 3Eine Ausnahmeregelung ist auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht mithin nicht geboten.
22.3.2 Grundlage für die Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrags bildet die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 35 Absatz 8 SGB V aus den Arzneimittelgruppen zu erstellende und bekannt zu gebende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel, die auf der Internetseite des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (www.dimdi.de) veröffentlicht wird.
22.4 Zu Absatz 4
(unbesetzt)
22.5 Zu Absatz 5
Ausnahmefälle für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur enteralen Ernährung (Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung) liegen insbesondere vor bei:
Ahornsirupkrankheit,
Colitis ulcerosa,
Kurzdarmsyndrom,
Morbus Crohn,
Mukoviszidose,
Phenylketonurie,
erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (zum Beispiel Mundboden- und Zungenkarzinom),
Tumortherapien (auch nach der Behandlung),
postoperativer Nachsorge,
angeborene Defekte im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel,
angeborene Enzymdefekte, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,
AIDS-assoziierten Diarrhöen,
Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,
Niereninsuffizienz,
multipler Nahrungsmittelallergie.