Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Abschnitt 20 BBhVVwV, Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Abschnitt 20 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 20 BBhVVwV – Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
20.1 Zu Absatz 1
Der Begriff des "Krankheitsfalls" ist derselbe wie in § 19 Absatz 2 Satz 1 (Nummer 19.2).
20.2 Zu Absatz 2
1Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen können Bezugspersonen einbezogen werden. 2In der Begründung zum Antrag ist anzugeben, ob und in welchem Umfang eine Einbeziehung von Bezugspersonen als notwendig angesehen wird. 3Die vorgesehene Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen steht zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten in der Regel im Verhältnis 1 zu 4. 4Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligten Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen hinzuzurechnen. 5Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten und bewilligt, so reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen entsprechend.
20.3 Zu Absatz 3
(unbesetzt)