Rechtsdatenbank
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Abschnitt 19 BBhVVwV, Zu § 19 Psychosomatische Grundversorgung
Abschnitt 19 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 19 BBhVVwV – Zu § 19 Psychosomatische Grundversorgung (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
19.1 Zu Absatz 1
(unbesetzt)
19.2 Zu Absatz 2
1Ein "Krankheitsfall" umfasst die auf einer verbindenden Diagnose beruhende und im Wesentlichen einer einheitlichen Zielsetzung dienende Psychotherapie in einer akuten Krankheitsperiode. 2Der Begriff des Krankheitsfalls ist daher enger als der des Behandlungsfalls im Sinne des SGB V.