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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Stolpersteine - Zusatzleistungen und Abgaben
Stolpersteine - Zusatzleistungen und Abgaben
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers können für die Beteiligten von großem Nutzen sein. Der Mitarbeiter erhält aus seinem Arbeitsverhältnis zusätzliche Vorteile, das Unternehmen fördert u.a. Betriebstreue und Motivation. Häufig gibt es jedoch Zweifel, ob und in welchem Umfang aus solchen Zuwendungen Steuern und Sozialabgaben anfallen. Teilweise werden auch Optimierungsmodelle angeboten, die helfen sollen, Abgaben zu sparen. Lesen Sie, wie sie die Vorteile nutzen können und was unbedingt zu beachten ist.
Bei der Gewährung von Zusatzleistungen muss der Arbeitgeber den arbeitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Er beinhaltet ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 m.w.N.). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewährt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Dies führt dazu, dass sich der Arbeitgeber selbst bindet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2022 - 6 Ta 673/22). Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden. Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2021 - 3 Sa 118/21).
Werden Zusatzleistungen regelmäßig gewährt, ist es sinnvoll, vorn vornherein die Frage zu bedenken, auf welche Weise diese ggf. beendet werden können. Soweit die Rechtsgrundlage für die Gewährung individualrechtlichen Charakter hat, wie z.B. bei der Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Gesamtzusage, sollte ggf. ein mit Bedacht formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt gemacht werden. Daraus muss sich ergeben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und das Unternehmen bei jeder Zahlung frei entscheidet, ob und in welcher Höhe die Leistung übernommen wird. Ggf. kann auch ein Widerrufsvorbehalt gemacht werden, wonach unter bestimmten, klar formulierten Voraussetzungen die Zusatzleistung für die Zukunft beendet werden kann. Der widerrufliche Anteil der Vergütung muss dann aber unter 25 Prozent der Gesamtvergütung liegen und darf den ggf. maßgebenden Tariflohn nicht unterschreiten.
Wichtig ist es in jedem Fall, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einzuhalten.
Durch eine Änderung des Nachweisgesetzes, die am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers seinem Mitarbeiter die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen erweitert und konkretisiert. Dazu gehören auch Angaben über die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind. Aufzuführen sind auch deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung. Darunter fallen auch Zusatzleistungen. Wenn die entsprechenden Angaben im Arbeitsvertrag enthalten sind, ist kein zusätzlicher Nachweis zu erstellen. Sind Bedingungen vollständig durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt, genügt ein Hinweis darauf. Der Nachweis ist spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung oder – für bestimmte Angaben – innerhalb von kurzen Fristen danach - auszuhändigen; bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigung vor dem 01.08.2022 begonnen hat, ist der Nachweis nur auf Anforderung durch den Arbeitnehmer zu erstellen und auszuhändigen. Ändern sich die Vertragsbedingungen, muss der Nachweis darüber spätestens an dem Tag des Wirksamwerdens ausgehändigt werden. Die Nachweisverpflichtung gilt nicht bei Änderungen aufgrund kollektivrechtlicher Regelungen.
2. Aufwendungen ohne Arbeitslohncharakter
Werden Zuwendungen an den Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse geleistet, liegt kein Arbeitslohn vor; daher fallen auch keine Lohnsteuer und keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Es handelt sich um Zuwendungen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08). Oft ist neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben. Die Abgrenzung ist im Detail schwierig und muss nach den Gesamtumständen getroffen werden. Der Vorteil muss im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und das Ausmaß der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund treten.
Die Aufwendungen des Betriebes für eine "Sensibilisierungswoche", in der grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil im Rahmen eines ganzheitlichen Personalentwicklungsprogramms vermittelt werden, sind als Arbeitslohn zu werten (BFH, 21.11.2018 – VI R 10/17). Die Zuwendung kann lediglich im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG als Arbeitgeberaufwendung zur Gesundheitsförderung steuerfrei belassen werden.
3. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Es gilt der Grundsatz: Für zusätzliche Vergütungen, die lohnsteuerfrei sind, sind auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Bezüge mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belässt. Wird die Steuerfreiheit erst im Nachhinein geltend gemacht, bleibt es bei der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bei Zulagen, Zuschüssen und ähnlichen Einnahmen pauschal nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG oder § 40b EStG, führt dies ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und 4a SvEV). Voraussetzung ist außerdem, dass diese Bezüge nicht individuell beim einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden. Es reicht also nicht aus, dass die Pauschalversteuerung rechtlich zulässig ist; Beitragsfreiheit tritt nur ein, wenn der entsprechende Entgeltbestandteil bei der jeweiligen Abrechnung tatsächlich pauschal versteuert wurde. Eine im Nachhinein erfolgte Pauschalversteuerung wirkt sich nach einer Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung aus. Diese ist spätestens bis zum Ende Februar des Folgejahres zu erstellen (§ 41b EStG; § 93c AO).
Andere Rechtsgrundlagen für die Pauschalbesteuerung führen nicht zur Beitragsfreiheit und haben auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht.
Zuwendungen Dritter sind nicht schon dann Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung, wenn sie ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht gewährt worden wären. Geldwerte Leistungen führen nur dann "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" zur Beitragspflicht, wenn sie an eine Leistung des Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbringt, anknüpfen und zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen (BSG, 18.01.2018 – B 12 R 1/17 R – Verzicht einer Bausparkasse auf Abschlussgebühren bei Verträgen mit Mitarbeitern einer Bank). Arbeitslohn von Dritten liegt nur vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers einräumt, nicht jedoch, wenn der den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Daher sind Reise-Rabatte, die Reiseunternehmen für Angestellte von Reisebüros gewähren, kein Arbeitslohn und daher nicht zu versteuern (FG Düsseldorf, 21.12.2016 – 5 K 2504/14 E). Mit den Rabatten soll die Geschäftsverbindung gefördert werden.
Für die Steuerfreiheit bzw. die Zulässigkeit der Pauschalversteuerung muss es sich häufig um eine Leistung handeln, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt".
Die Frage, wann eine Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. steuerrechtlichen Regelungen gewährt wird, war in der Vergangenheit umstritten. Die Rechtsprechung unterschied sich deutlich von der eher restriktiven Haltung der Finanzämter, die aufgrund eines Nichtanwendungserlasses des BFM bestand. Strittig war insbesondere, ob auch Gehaltsumwandlungen die vorgesehenen Steuervorteile genießen können. Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde dies in § 8 Abs. 4 EStG klargestellt. Leistungen des Arbeitgebers werden danach nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. Nach der Begründung des Gesetzes soll damit der weitergehenden Auslegung des BFH nicht gefolgt werden und die jeweilige Steuerbegünstigung nur für echte Zusatzleistungen eingeräumt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden daher aus. Die Regelung trat rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Für offene Altfälle bis einschließlich 2019 ist das – für den Steuerbürger günstigere – BFH-Urteil vom 01.08.2019 – VI R 32/18 maßgebend. Siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 05.01.2022 – IV C 5 – S 2344/19/10017:004. Das frühere, anderslautende BMF-Schreiben vom 05.02.2020 ist nicht mehr anzuwenden.
Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist teilweise unmittelbar im Gesetz geregelt (z.B. für Betriebsveranstaltungen in § 40 Abs. 2 EStG), zum Teil muss aber auch das Betriebsstättenfinanzamt zustimmen (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).
Die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG ist für Bezüge zulässig, die betrieblich veranlasst sind und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (BFH, 21.02.2018 – VI R 25/16).
Praxistipp:
Da die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Bezüge teilweise detailliert geregelt ist, sollten sie diese im Zweifel genau prüfen und sich ggf. beim Finanzamt oder der Krankenkasse erkundigen.
Der Arbeitnehmer kann eine vermeintlich unberechtigte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht in Form einer Leistungsklage vor den Arbeitsgerichten geltend machen (BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 417/15).
Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur Zusätzlichkeit. Die Praxis der Sozialversicherungsträger ging davon aus, dass das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht restriktiver auszulegen ist als im Beitragsrecht: Eine Entgeltumwandlung führte danach zur Beitragsfreiheit, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend war, er sich auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile bezog und arbeitsrechtlich zulässig war. Die aktuelle Rechtsprechung des BSG differenziert dagegen zwischen einem wirksamen Entgeltverzicht und dem Zusätzlichkeitserfordernis. In dem entsprechenden Sachverhalt wurde bei der Entgeltumwandlung zwar ein rechtswirksamer Verzicht bestätigt, die Zusätzlichkeit des an seine Stelle tretenden Entgeltbestandteils verneint. Dadurch wurde faktisch der umgewandelte Betrag beitragspflichtig (BSG, 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R). Arbeitgeberleistungen werden daher nicht zusätzlich gewährt, wenn sie ein (teilweises) Surrogat für den vorherigen Entgeltverzicht bilden (TOP 1 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 11.11.2021). Von einem solchen Surrogat ist auszugehen, wenn ein unwiderruflicher Anspruch auf die neuen Entgeltbestandteile eingeräumt wird und diese als Bestandteil der Bruttovergütung für künftige Ansprüche, wie z.B. Entgelterhöhungen, Urlaubsgeld etc. vereinbart werden. Die Zusätzlichkeit ist nach dem Besprechungsergebnis dann ausgeschlossen, wenn
der Entgeltverzicht auf der einen und das ergänzte Leistungsspektrum auf der anderen Seite im Zusammenhang stehen und eine einheitliche Vereinbarung bilden, die insgesamt nicht trennbar ist;
aus objektiver Sicht der Vertragsparteien die neue Vergütung nur dann vollständig erfasst ist, wenn sämtliche Entgeltbestandteile zusammengenommen betrachtet werden.
Damit stimmen die Zusätzlichkeit im Steuer- und Beitragsrecht weitgehend überein. Die Kriterien sind auch dann anzuwenden, wenn allein im Beitragsrecht – nicht aber im Steuerrecht - das Zusätzlichkeitserfordernis besteht. Es handelt sich dabei u.a. um Werkzeuggeld, Überlassung von Berufskleidung, Sammelbeförderung, Mitarbeiterbeteiligung, private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten, durchlaufende Gelder und Auslagenersatz, Kaufkraftausgleich für Auslandseinsätze und Beiträge zur umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Nur im Zweifel hat das eigenständig auszulegende Beitragsrecht Vorrang. Die geänderte Rechtsauffassung ist nach dem Besprechungsergebnis seit dem 01.01.2022 anzuwenden.
4. Freigrenze und Freibetrag
Die beiden Begriffe müssen sehr sorgfältig unterschieden werden. Wird eine Freigrenze überschritten, führt dies zur Abgabenpflicht für die gesamte Zuwendung.
Beispiel:
Sonstige Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn ihr Wert einschließlich Verpackungs- und Versandkosten (FG Baden-Württemberg, 04.08.2016 – 10 K 2128/14) nach Abzug evtl. Eigenbeteiligungen die Bagatellgrenze von 50 EUR im Monat nicht überschreitet. Unter die Regelung fallen die meisten Sachleistungen. Erhält ein Mitarbeiter solche Sachbezüge im Wert von 50,01 EUR oder mehr im Monat, werden aus dem gesamten Betrag Abgaben fällig. Erhält der Mitarbeiter verschiedene Sachbezüge, sind diese zu addieren. Die Freigrenze kann also nur einmal angewandt werden. Außerdem handelt es sich um einen Monatsbetrag; wird er in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann der Rest nicht übertragen werden.
Bei Freibeträgen dagegen bleibt es bis zu dem festgelegten Wert bei der Abgabenfreiheit, auch wenn die Zuwendung höher ist.
Beispiel:
Ein Übungsleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 800 EUR; es besteht Versicherungspflicht. Nach § 3 Nr. 26 EStG gilt ein Freibetrag von 3.000 EUR jährlich, 250 EUR monatlich. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind daher aus 550 EUR monatlich zu berechnen.
Durch das Jahressteuergesetz wurde die Freigrenze für sonstige Sachbezüge mit Wirkung vom 01.01.2022 von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht.
5. Zusatzleistungen
Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die wichtigsten Zusatzleistungen. Für die Besteuerung bzw. die Beitragspflicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, von Reisekosten und für Firmenwagen gelten differenzierte Regelungen; siehe dazu die Beiträge im Arbeitsrechts-Lexikon.
Bezug | Freigrenze und Freibetrag | Option Pauschalversteuerung | Hinweise/ Praxistipps |
Aktienoptionen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. | Freibetrag: 1.440 EUR jährlich Die Regelungen gelten auch für andere Beteiligungen der Mitarbeiter am Firmenkapital (siehe § 3 Nr. 39 EStG). Die Besteuerung bei Mitarbeitern von Klein- und Mittelunternehmen, deren Gründung nicht länger als 12 Jahre zurückliegt, erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19a EStG. | Option bezieht sich darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder danach Aktien des Unternehmens zu einem festgelegten, günstigen Kurs zu erwerben. Macht der Mitarbeiter davon Gebrauch, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser bemisst sich nach dem Kurswert der Aktie z.Zt. des Kaufes abzüglich des gezahlten Preises. Bei handelbaren Optionen sind Besonderheiten zu beachten. Die Frage, ob einem Arbeitnehmer aus der Überlassung unverbriefter und nicht börsengehandelter Aktien durch den Arbeitgeber als Mitarbeiterbeteiligung allein aus der Regelung des § 41 Abs. 1 AO – unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum – ein geldwerter Vorteil zufließt, hat der BFH entschieden. Danach ist Arbeitslohn mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen. Bei einem Aktienerwerb ist das der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird und damit der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft (BFH, 26.08.2020 - VI R 6/18 m.w.N). | |
Annehmlichkeiten (Getränke und Genussmittel, die dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (z.B. Kaffeeautomat, Getränke und Gebäck bei Besprechungen) | Freigrenze: Kein Höchstbetrag – in vollem Umfang steuerfrei | Muss angemessen sein und darf nicht zur Bereicherung des Mitarbeiters führen. | |
Anwesenheitsprämie | Wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nicht oder nur wenig wegen Krankheit ausgefallen ist. Es handelt sich um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. In der Sozialversicherung liegt in der Regel eine Einmalzahlung vor. Siehe auch Anwesenheitsprämie – Allgemeines. | ||
Arbeitskleidung | Steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG), beitragsfrei in der Sozialversicherung nur, wenn eine es sich um eine zusätzliche Leistung zur ohnehin geschuldeten Vergütung handelt. | Voraussetzung ist, dass es sich um typische Berufskleidung, wie Uniform, Arbeitsanzug etc. handelt. | |
Arbeitsmittel | Ein steuerfreier Ersatz für Arbeitsmittel ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine Steuerfreiheit gesetzlich festgelegt ist (R 19.3 LStR 2023 – siehe auch unter "Werbungskostenersatz"). Der Mitarbeiter kann Aufwendungen für Arbeitsmittel aber im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. | ||
Aufmerksamkeiten (Geschenke aus persönlichen Anlässen, Speisen bei außergewöhnlichen Einsätzen im betrieblichen Interesse) | Freigrenze: 60,00 EUR je Geschenk | Maßgebend ist der Bruttobetrag. Kann mehrfach im Jahr genutzt werden. Gilt nicht für Geldzuwendungen (siehe auch BMF-Schreiben vom 28.06.2018 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001). Eine (steuerfreie) Aufmerksamkeit liegt auch vor, wenn den Mitarbeitern trockene Brötchen zur Verfügung gestellt werden, Es handelt sich nicht um ein Frühstück, daher ist kein Sachbezugswert anzusetzen (BFH, 03.07.2019 – VI R 36/17). Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde in § 8 Abs. 2 EStG klargestellt, dass zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Gutscheinkarten nur bei vertraglich angeschlossenen Akzeptanzstellen in Deutschland einsetzbar sind und eine Barauszahlung ausgeschlossen ist. Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug siehe BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007. | |
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen | Ist die Aufwandsentschädigung im Gesetz oder einer Rechtsverordnung festgelegt, ist sie bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei. Bei ehrenamtlich tätigen Personen ist 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens aber 250 EUR steuerfrei. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 EUR monatlich angenommen werden. | ||
BahnCard | Steuerfrei, wenn sie für Dienstreisen angeschafft wird und die Ersparnis für das Unternehmen die Anschaffungskosten der Karte übersteigt. Für die steuerliche Behandlung ist es wichtig, ob auf der Basis einer Prognose sich die Kosten der Bahncard amortisieren. Ist dies vollständig der Fall, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil die Anschaffung im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt. Bei einer Teilamortisation sind zunächst die vollen Kosten, ggf. unter Abzug der Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte, als Arbeitslohn zu versteuern. Der zunächst steuerpflichtige Betrag kann um die gesparten Fahrtkosten im Nachhinein korrigiert werden (OFD Frankfurt, 31.07.2017 – S 2334 A – 80 - St; siehe auch BMF-Schreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007:001). Der Mitarbeiter kann dann die Karte auch für private Reisen nutzen. | ||
Beihilfen | Freibetrag: 600 EUR jährlich, unter weiteren Voraussetzungen auch unbegrenzt (R 3.11 Abs. 2 LStR 2023). | Steuerfreiheit gilt, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und die Beihilfe aus Anlass eines den Arbeitnehmer privat belastenden Ereignisses gezahlt wird (z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Feuer, Hochwasser). Bei größeren Betrieben gelten besondere Voraussetzungen (Zahlung aus Unterstützungskasse oder unter Beteiligung des Betriebsrates - R 3.11 Abs. 2 LStR 2023). Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift. Im Zweifel können die Voraussetzungen durch eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt abgeklärt werden. Die Lohnsteuerfreiheit zieht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich. | |
Belegschaftsrabatte (Bezug von Waren des Unternehmens zum Sonderpreis) | Freibetrag: 1.080 EUR jährlich | Voraussetzung ist, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer von seinem eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Außerdem muss es sich um Waren oder Dienstleistungen handeln, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt. Der Arbeitgeber kann sich aber bei der Zuwendung Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden (BFH, 26.04.2018 – VI R 39/16). Vom Preis kann der Bewertungsabschlag von 4 Prozent und ggf. ein üblicher Rabatt für den Endverbraucher abgezogen werden. Alternativ kann auch der nachgewiesene, günstigste Marktpreis angesetzt werden. Belege zur Ermittlung des Endpreises bei den Lohnunterlagen aufbewahren. Begünstigt sind Waren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (§ 8 Abs. 3 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt (BFH, 26.04.2018 – VI R 39/16). Vorteil beschränkt sich auf die Partner des jeweiligen Arbeitsvertrages (nicht z.B. auf Tochterunternehmen innerhalb eines Konzerns, siehe aber FG München, 30.05.2016 – 7 K 428/15 u. FG Hamburg, 29.11.2017 – 1 K 111/16).Soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, sind in die Berechnung nicht anfallende Überführungskosten nicht einzubeziehen, da dies nicht zu einem geldwerten Vorteil bei dem Mitarbeiter führt (BFH, 16.01.2020 – VI R 31/17). Bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten Vorteile nicht aus deren eigenwirtschaftlichen Interessen gewährt werden, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen (BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18 m.w.N.). Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die gleichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn (BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18). Arbeitslohn liegt auch dann vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Vorteilsgewährung haben sollte. Die Bewertung von verbilligten oder unentgeltlichen Flügen, die Luftfahrtunternehmen oder Reisebüros ihren Mitarbeitern gewähren, ergibt sich aus den gleichlautenden Erlassen der Finanzbehörden der Länder vom 12.05.2021 (siehe unter www.bundesfinanzministerium.de/ BMF-Schreiben). Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen (BFH, 26.09.2019 – VI R 7/19 u. u. VI R 23/17).Da es sich bei den Leistungen an Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (Fahrvergünstigungen) um Versorgungsbezüge handelt, kann neben dem Rabattfreibetrag nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Die Vergünstigungen stellen keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichens der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden (BFH, 11.03.2020 – VI R 26/18). | |
Beratungs- und Betreuungskosten, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (Vermittlung von Betreuungspersonal für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, Notbetreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen erforderlich wird). | Freibetrag: 600 EUR jährlich - gilt auch für Sozialversicherung | Regelung gilt nach § 3 Nr. 34a EStG auch für Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten werden. Zweckbestimmung der Aufwendungen ist durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachzuweisen. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Regelung gilt auch für Aufwendungen, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind. Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z.B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist. Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wiederaufnehmen können. | |
Berufskraftfahrer-Pauschbetrag | 8 EUR je Übernachtung im Kfz. | Mit der Pauschale sollen die Kosten abgegolten werden, die bei mehrtägiger beruflicher Tätigkeit mit Übernachtung im Kfz. entstehen (wie z.B. Nutzung sanitärer Einrichtungen). Bei Nachweis höherer Aufwendungen können diese stattdessen steuerfrei erstattet werden. | |
Berufshaftpflichtversicherung – Übernahme der Beiträge | Zu Anwalts-Sozietäten: Es handelt sich um Arbeitslohn; die Zuwendung erfolgt nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit die Prämie nicht auf die in § 51 Abs. 4 BRAO für einen Rechtsanwalt vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, wenn dieser erst durch Einbeziehung in die Versicherung der Sozietät seiner Versicherungspflicht genügt (BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18; VI R 12/18). Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn. Zu der Frage, ob die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflicht-versicherung des Arbeitgebers (Partnerschaftsgesellschaft mbB) Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte ist, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt, war unter dem Az.: VI R 42/20 ein weiteres Revisionsverfahren anhängig. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 23.07.2021 erledigt. Text liegt noch nicht vor. | ||
Betriebliche Krankenversicherung | Wenn Sachbezug, gilt für die Beiträge die Freigrenze von 50 EUR monatlich. | Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze von 44 EUR (BFH, 07.06.2018 – VI R 13/16). Die Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2019 II S. 371). Damit werden es die Steuerbehörden allgemein anwenden und die Prämien können bis zur Freigrenze von 50 EUR monatlich steuerfrei belassen werden. Berücksichtigt werden muss aber, dass auch andere sonstige Sachbezüge (wie z.B. Benzingutscheine) auf die Grenze angerechnet werden. Die Lohnsteuerfreiheit bewirkt auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (siehe hierzu – auch für Übergangsfälle 2019 – TOP 2 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 20.11.2019). Wird die Prämie als jährliche Einmalzahlung gewährt, kommt Beitragsfreiheit nicht in Betracht (LSG Hamburg, 22.09.2021 – L 3 BA 3/21 B ER). Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu (BFH, 04.07.2018 – VI R 16/17). Es kommt dann weder Steuer- noch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung in Betracht. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde klargestellt, dass zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören.Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug siehe BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007. Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze für Sachbezüge ab 01.01.2022 von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht. | |
Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feiern) | Freibetrag: 110 EUR jährlich je Mitarbeiter. Sachzuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen können bis zu 60 EUR pro Mitarbeiter sind in die Gesamtkosten einbezogen werden. | Übersteigender Betrag kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit. Zu der Frage, ob die oberhalb des Freibetrages liegenden Aufwendungen beitragsfrei sind, wenn die Pauschalbesteuerung erst nach dem Februar des Folgejahres geltend gemacht wird, ist unter den Az.: B 12 BA 3/22 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig. | Der Freibetrag gilt für maximal zwei Veranstaltungen jährlich. Siehe auch das Stichwort Betriebsausflug/Betriebsfeier |
Bonus (Corona-Pandemie) | Beihilfen und Unterstützungen für Beschäftigte bis zu 1.500 EUR, die vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 gewährt werden, sind steuerfrei. Der Steuerfreibetrag gilt für den gesamten Zeitraum nur einmal. Die Zuwendung muss zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung gezahlt werden. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlasse i.S. des Steuerrechts (R 3.11 Abs. 1 S. 1 LStR 2023) vorliegt. Der Freibetrag gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Geldbetrag oder einen Sachbezug handelt. | Einzelheiten siehe Schreiben des BMF vom 26.10.2020 – Az.: IV C 5 – S 2342/20/10012:003. Die Zuwendung ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In Einzelfällen haben Finanzämter im Rahmen von Anrufungsauskünften die Steuerfreiheit auch für Umwandlungen von Überstunden aus einem Arbeitszeitkonto, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen in eine steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie bestätigt (summa summarum 1/21). Andere Steuerbefreiungen bleiben davon unberührt. Die Zuwendung kann auch einem Minijobber gewährt werden. Dies gilt auch für beschäftigte Angehörige des Arbeitgebers (allerdings muss die Zuwendung in diesen Fällen auch unter Fremden üblich sein). Die Beihilfe bzw. Unterstützung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert einmalig geleistet werden. Die Leistung kann auch im Rahmen einer Auflösung des Dienstverhältnisses steuerfrei gewährt werden. Die steuerfrei gewährten Beihilfen und Unterstützungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Ein getrennter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ist nicht erforderlich. Siehe auch FAQ "Corona" (Steuern) des BMF, Stand 18.03.2021. Mitarbeiter in Pflegeinrichtungen erhalten im Hinblick auf die besonderen Anforderungen durch die Corona-Pandemie eine gestaffelte Sonderzahlung, der durch die Pflegeversicherung refinanziert wird (vgl. § 150a SGB XI).Die meisten Bundesländer stocken den gesetzlich festgelegten Betrag (für eine Vollzeitkraft 1.000 EUR) bis zur Höhe des Freibetrages von 1.500 EUR auf. Streitigkeiten über die Zahlung der Prämie i.S.v. § 150a SGB XI fallen bei Pflegekräften in die Zuständigkeit der Sozialgerichte (BSG, 01.03.2022 – 9 AZB 25/21). § 150a Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht nicht vor, dass der Beschäftigungszeitraum von drei Monaten innerhalb der Frist vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020, den Pflegekräfte vorweisen müssen, um die Corona-Prämie nach dieser Vorschrift beanspruchen zu können, zusammenhängend verlaufen muss. Seiner Berechnung ist § 191 BGB zugrunde zu legen. Eine nach § 150a Abs. 5 SGB XI schädliche Unterbrechung führt nicht dazu, dass der Beschäftigungszeitraum neu zu laufen beginnt und vor der Unterbrechung zurückgelegte Beschäftigungszeiten unbeachtlich sind (LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 - 5 Sa 1708/21). Der Anspruch auf die Corona-Prämie ist gem. § 1922 BGB vererbbar (LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – a.a.O.). Eine freiwillige Corona-Sonderzahlung kann als Erschwerniszulage pfändungsfrei sein, wenn sie eine tatsächliche Erschwernis bei der Arbeitsleistung kompensieren soll und die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 14/22). Steht ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, kann der Bonus mehrfach abgabenfrei gewährt werden.Der Corona-Bonus kann nicht von dem Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn sein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten gekündigt hat (ArbG Oldenburg, 25.05.2021 – 6 Ca 141/21). Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden (LAG Niedersachsen, 25.11.2021 - 6 Sa 216/21). Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird (LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1031/21 u. 27.04.2022 - 9 Sa 172/22). | |
Bonus (Corona Prämie für bestimmte Berufsgruppen) | Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. | Die Auszahlung muss zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 erfolgen. Steuerfreiheit zieht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich. Siehe auch oben: Bonus (Corona-Pandemie). Für Leistungen nach § 150c SGB XI (an Hygienebeauftragte) gilt ein verlängerter Zeitraum für die Gewährung des Bonus bis 31.05.2023. | |
Bonusprogramme für Fachverkäufer | Es handelte sich um ein ausgelobtes Entgelt für den Verkauf bestimmter Produkte, das von dem Großhändler oder dem Hersteller an Mitarbeiter des Einzelhandels gewährt wird. Dabei kann es sich um Arbeitslohn von Dritten handeln, der der Lohnsteuer unterliegt, wenn dem Arbeitgeber dies bekannt ist (§ 38 Abs. 1 S. 3 EStG). Alternativ müssen die Mitarbeiter die Prämien in der Steuererklärung angeben (BFH, 21.02.2018 – VI R 25/16). Die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG ist nicht anwendbar, da die Zuwendung nicht zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht wird. | ||
Bußgelder – Übernahme durch Arbeitgeber | Urteil des BFH, 14.11.2013 – VI R 36/12: Grundsätzlich Arbeitslohn, daher: Steuer- und SV-pflichtig. Ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 – L 4 KR 358/10. Frühere, abweichende Rechtsprechung wurde aufgegeben. Anderer Meinung ist das FG Düsseldorf (04.11.2016 – 1 K 2470/14 L). Nach der Entscheidung führt die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer. Bei den Parkverstößen in Innenstadtbereichen war der Paketdienst als Halter der Fahrzeuge Adressat der Bescheide über die Verwarnungsgelder. Dem Arbeitnehmer fließt durch die Übernahme des Bußgeldes kein geldwerter Vorteil zu. Auch ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist nach dem Urteil nicht möglich, da der Arbeitgeber die Parkverstöße im betrieblichen Interesse hinnahm. Das BFH hat in seinem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) bestätigt, dass die Übernahme der Verwarngelder nicht zu einem Zufluss an Arbeitslohn führt. Wegen der Prüfung, ob den Fahrern, die den Parkverstoß begangen haben, durch den Verzicht des Arbeitgebers auf Regress ein geldwerter Vorteil entstanden ist, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, hat der BFH den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. | ||
Corona-Tests und Schutzmasken | Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests) und Schutzmasken, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. | Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn FAQ Steuern des BMF, Seite 15, Stand: 18.03.2021. | |
Corona – Vergütungen an Ärzte in Impf- und Testzentren | Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind in Impfzentren bzw. vom 04.03.2021 bis 31.12.2021 in Testzentren nicht beitragspflichtig (siehe auch §§ 130, 131 SGB IV. Ausgenommen sind Betriebsärzte. | ||
Darlehn an Mitarbeiter | Möglich als Sachzuwendung, soweit die Voraussetzungen des § 37b EStG erfüllt sind. Geldwerter Vorteil ist aber bei eigenen Arbeitnehmern beitragspflichtig in der Sozialversicherung (siehe auch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV). Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auch eine Pauschalversteuerung mit Genehmigung des Finanzamtes möglich; führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV). | Bei günstigeren Konditionen als marktüblich muss die Differenz zwischen marktüblichem und tatsächlichem Zins versteuert/ verbeitragt werden. Der marktübliche Zins kann um 4 Prozent verringert werden. Liegt der verbleibende Vorteil nicht über 50 EUR monatlich, fallen keine Abgaben an. Dabei sind ggf. weitere Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Sonderregelungen für die Ermittlung des Zinsvorteils gelten, wenn der Arbeitgeber Darlehn überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Einzelheiten siehe das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 5 – S 2334/07/0009; Aufzeichnungspflicht beachten! Soweit der Darlehnsbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt, besteht keine Steuerpflicht. Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wird die Freigrenze ab 01.01.2022 von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht. Es ist zulässig, in den Darlehnsvertrag eine Rückzahlungsklausel aufzunehmen. Es gelten die AGB-Regelungen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 – 15 Sa 1128/20). | |
Datenverarbeitungsgeräte, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden | Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Überlassung muss aus dem Arbeitsvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung resultieren (siehe auch BMF-Schreiben vom 15.12.2016 – IV C 5 – S 2334/16/10003). | Steuerfreiheit gilt auch für die Nutzung von Zubehör, Software sowie Verbindungsentgelte, die der Arbeitgeber trägt. Bei Anschaffungskosten bis 800 EUR netto ist eine sofortige Abschreibung möglich. Wird ein Gerät geleast und kauft der Arbeitnehmer es nach Ablauf der Leasingzeit, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. | |
Dienstfahrzeuge | Darf der gekaufte, geleaste oder gemietete Dienstwagen auch für private Fahrten benutzt werden, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Die Steuer geht allein zu Lasten des Arbeitnehmers, auch wenn sie nachträglich ermittelt und an das Finanzamt abgeführt wird (BAG, 17.10.2018 – 5 AZR 538/17). | Soweit sich der Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beteiligt, kann er die Aufwendungen bis zur Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale mit 15 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EstG). Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers mindert sich entsprechend. In Höhe des pauschalbesteuerten Betrages ist die Beteiligung des Arbeitgebers auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). | Der geldwerte Vorteil kann alternativ wie folgt ermittelt werden: 1. Alternative: Je Kalendermonat der Nutzung ist ein Prozent des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Kann das Fahrzeug auch für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück genutzt werden, sind monatlich zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises je einfachem Entfernungskilometer steuerpflichtig. 2. Alternative: Es werden die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug ermittelt und der auf die Privatnutzung entfallende Anteil der Kosten wird anhand eines Fahrtenbuches festgestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu prüfen, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde, und muss am Jahresende eine Endabrechnung auf Basis der gefahrenen Kilometer und der entstandenen Kosten vornehmen. Welche Methode genutzt wird, kann jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt werden. Der nach der 1%-Regelung gem. § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit (BFH, 18.10.2007 - VI R 96/04). 3. Alternative: Bei nur gelegentlichen Fahrten kann auch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Jahr angesetzt werden. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann nur gemindert werden, wenn der Dienstwagenfahrer ein Nutzungsentgelt zahlt oder er einzelne, nutzungsabhängige Kosten des Dienstwagens trägt. Die Kosten für das Unterstellen in einer Garage können dabei nur berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht (FG Niedersachsen, 09.10.2020 – 14 K 21/19; Revision unter dem Az.: VIII R 29/20 anhängig). Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz. sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeuges (BFH, 16.12.2020 – VI R 19/18). Wird dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft ein Einsatzfahrzeug unentgeltlich überlassen, führt dies nicht zu Arbeitslohn (FG Köln Urteil vom 29.08.2018 - 3 K 1205/18; BFH, 19.04.2021 – VI R 43/18). Für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge gilt seit 01.01.2019 - befristet für Anschaffungen bis Ende 2030 - für die Lohnsteuer die halbe Bemessungsgrundlage. Voraussetzung bei Elektro-Hybridfahrzeugen ist, dass diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g./Km haben oder die rein elektrische Reichweite mindestens 60 km – bei Anschaffung ab 2025 mindestens 80 km beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei rein elektrisch betriebenen und daher emissionsfreien Dienstwagen auf monatlich 0,25 Prozent des Listenpreises gesenkt, wenn der Anschaffungspreis nicht über 60.000 EUR liegt. Dieser Vorteil gilt auch für Wasserstofffahrzeuge, da auch diese keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben.Für vor 2019 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge wird der Bruttolistenpreis um die Kosten für das Batteriesystem vermindert. Die halbe Bemessungsgrundlage kann bei Fahrrädern oder Elektrofahrrädern, die bis 31.12.2021 dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurden, auch angesetzt werden, wenn dies im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden, siehe z.B. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, vom 13.03.2019 – 3-S233.4/187).Wird der geldwerte Vorteil durch Führung eines Fahrtenbuches ermittelt, wird die zu ermittelnde Abschreibung ebenfalls halbiert bzw. geviertelt. Weitere Einzelheiten dazu siehe BMF-Schreiben vom 03.03.2022 - IV C 5 - S 2334/18/10001 sowie vom 05.11.2021 - IV C 5 – S 2334/21/10004:001. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils der Dienstwagenbenutzung während Kurzarbeit oder Homeoffice siehe das BMF-Schreiben vom 03.03.2022 (a.a.O.). Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem Minijob unter Ehegatten ist nicht fremdüblich. Daher kann der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anerkannt werden (BFH, 10.10.2018 – X R 44/17 u. 45/17). |
Ehrenamtspauschale | Freibetrag: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von 840 EUR im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Auch nebenamtlich tätige Helfer in Corona-Impfzentren, die sich in der Verwaltung und der Organisation engagieren, gilt der Ehrenamtsfreibetrag. Steuerfreibetrag kann entweder en block zu Beginn des Kalenderjahres oder pro rata in gleichbleibenden Anteilen pro Monat in Anspruch genommen werden. | Werbungskosten können in diesem Zusammenhang nur geltend gemacht werden, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen. Gleichzeitig wurde auch der Grenzwert für das Haftungsprivileg für unentgeltlich tätige Organmitglieder in § 31a BGB auf eine Entschädigung von 840 EUR angehoben. Steuerfreiheit bewirkt auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. | |
(Elektro)Fahrrad, das dem Mitarbeiter auch für privaten Fahrten gestellt wird | Die Nutzung ist bis 2030 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Dann beitragsfrei in der Sozialversicherung. Entgeltumwandlung ist möglich, dann Abschluss eines Leasingvertrages. Zu versteuern ist dann monatlich 1% des halben Listenpreises. Dann besteht Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Bei erstmaliger Anschaffung des Fahrrades durch Entgeltumwandlung ab 2019 gilt Folgendes: Für das Jahr 2019 ist monatlich 1 % des halben Listenpreises, ab 2020 monatlich 1 % des geviertelten Listenpreises zu versteuern. Maßgebend für den Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung, auf volle 100 EUR abgerundet. Diese Regelung gilt bis 2030. Soweit für die ausgeübte Tätigkeit zwingend ein Fahrrad benötigt wird, muss der Arbeitgeber dies als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Insoweit entsteht kein Arbeitslohn. | Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrrad, kann der geldwerte Vorteil mit 25 Prozent versteuert werden. Dadurch tritt auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Voraussetzung ist, dass die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. | Regelung gilt für Fahrräder und Elektrofahrräder, soweit sie nicht als Kfz. angesehen werden. Sind Elektrofahrzeuge verkehrstechnisch als Kfz. einzustufen (Motor unterstützt auch Geschwindigkeiten von über 25 km/h), sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils der Nutzung die Grundsätze der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt auch für E-Scooter. Einzelheiten siehe auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder vom 09.01.2020 – 3-S233.4/187. |
Elektrofahrrad, das im Betrieb aufgeladen wird | Aufladen ist lohnsteuerfrei und nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. | Fallen nicht unter die Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge, sofern sie nicht als Kfz. anzusehen sind. Aus Billigkeitsgründen wird der geldwerte Vorteil für das Aufladen im Betrieb aber auch dann nicht als Arbeitslohn angesehen (BMF-Schreiben vom 26.10.2017 – IV C 5 – S 2334/14/1002-06). Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen siehe BMF-Schreiben vom 17.11.2017 – IV C 5 – S 2334/12/10002-04. Wird eine betriebliche Ladevorrichtung gestellt, ist deren Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei. | |
Elektromobilität (Förderung) | Wird eine Ladestation unentgeltlich oder verbilligt an den Mitarbeiter übereignet, kann der geldwerte Vorteil bis Ende 2030 mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Pauschalversteuerung löst auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Regelung gilt auch für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung. | Darf der Arbeitnehmer sein Elektroauto im Betrieb kostenfrei aufladen, ist dieser Vorteil bis Ende 2030 steuerfrei. Dies gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer eine Ladestation zur privaten Nutzung ausgeliehen wird (§ 3 Nr. 46 EStG). Dies gilt auch für das Aufladen von Dienstfahrzeugen, die auch privat genutzt werden können. Voraussetzung für die Steuervorteile ist, dass die Leistung zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung erbracht wird. Steuerfreiheit gilt auch für Mitarbeiter von "verbundenen Unternehmen" (Leiharbeitnehmer). Lädt der Arbeitnehmer einen PKW, der auch privat genutzt werden darf, zu Hause auf, kann der Arbeitgeber monatlich steuerfrei ersetzen: - wenn keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, bei Elektrofahrzeugen 70 EUR, bei Hybridfahrzeugen 35 EUR; - wenn eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, bei Elektrofahrzeugen 30 EUR, bei Hybridfahrzeugen 15 EUR (BMF-Schreiben vom 29.09.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009:004). Wenn der Arbeitgeber keine Erstattung vornimmt, mindern die Beträge den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens. | |
Energiepreispauschale | Die Pauschale in Höhe von 300 EUR wird nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl. I Nr. 17 S. 749 – siehe §§ 112ff. EStG n.F.) vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlt, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind. Anspruch haben auch Minijobber, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen; sie müssen schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dazu gehören auch Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit; Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen beziehen. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen dafür an der Lohnsteuerschuld absetzen. Falls die Lohnsteuer vierteljährlich ans Finanzamt überwiesen wird, kann der Abzug der ausgezahlten Beträge bei der zum 10.10.2022 zu erstellenden Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022 geltend gemacht werden; bei jährlicher Abführung zum 10.01.2023. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig (Ausnahme: Minijobber), zählt aber nicht zu dem Verdienst, der beitragspflichtig zur Sozialversicherung ist. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Energiepreispauschale mit dem Großbuchstaben E auszuweisen. | ||
Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG) | Freibetrag: jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2023 = 7.008,00 EUR, monatlich 584,00 EUR). | Voraussetzungen: Zu den begünstigten Personen gehören alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Versorgungsleistungen sind zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt und werden erst bei Eintritt des Risikos fällig. Die Anwartschaft muss wertgleich zu der Entgeltumwandlung sein. Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeberbeiträge; um solche handelt es sich, wenn dieser Schuldner des Beitrages ist und ihn an die Versorgungseinrichtung zahlt. Daher gilt der Steuerfreibetrag neben der Entgeltumwandlung auch für sonstige, im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers (siehe Rn. 26 BMF-Schreiben vom 12.08.2021 – IV C 5 – S 2333/19/1000</17). Eigene Beiträge des Arbeitnehmers, zu deren Leistung er aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung selbst verpflichtet ist, sind dagegen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG ausgeschlossen, auch wenn sie vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2023 = 3.504,00 EUR jährlich, monatlich 292,00 EUR). | |
Erholungsbeihilfen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden | Freibetrag: Zur Abwehr oder Heilung von Berufskrankheiten: unbegrenzt steuerfrei. Bei Kuraufenthalt des Mitarbeiters zur Wiederherstellung der Arbeitskraft als Beihilfe bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei. | Jährlich bis 156 EUR für Mitarbeiter, 104 EUR für seinen Ehepartner und 52 EUR für jedes Kind können mit 25 Prozent pauschalversteuert werden. Dann ist nicht Voraussetzung, dass die Beihilfe zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Sind die Leistungen höher, ist eine individuelle Versteuerung des gesamten Betrages erforderlich. Beihilfe muss entweder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Mitarbeiters gezahlt werden oder der Mitarbeiter muss schriftlich erklären, dass er das Geld für den Urlaub verwendet. | Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer ist zulässig. Auch die Pauschalbesteuerung bewirkt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. |
Essensmarken/ freie oder verbilligte Mahlzeiten, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden | Freigrenze: Mahlzeiten im Betrieb sind mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen. Voraussetzung für Essensmarken ist, dass von dem Mitarbeiter arbeitstäglich tatsächlich eine Mahlzeit erworben wird. Alternativ kann die Mahlzeit auch in einer nicht vom Arbeitgeber betriebenen Einrichtung abgegeben werden, wenn der Arbeitgeber zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Lebensmittel können anerkannt werden, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder zum Verbrauch während der Pausen geeignet sind. Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen. Essensmarke ist nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert (2023 = 3,80 EUR für Mittagessen) zu versteuern. Der Betrag vermindert sich um eine evtl. Zuzahlung des Arbeitnehmers. Der Wert der einzelnen Marke darf (2023) nicht mehr als 6,90 EUR pro tatsächlichem Arbeitstag betragen. Ist er höher, ist der tatsächliche Wert der Essensmarke steuer- und beitragspflichtig. Ggf. kann die Freigrenze von 50 EUR monatlich angewandt werden. Essensmarken dürfen nicht für Krankheits- und Urlaubstage ausgegeben werden. Voraussetzungen siehe auch BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01) und Erlass des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 11.02.2019 – S 2334.1.1 – 43/7 St36. Die Begünstigung gilt auch, wenn Tätigkeit im Home-Office verrichtet wird und für Teilzeitkräfte. Außerdem muss die tägliche Arbeitszeit keine Pausen vorsehen. Der Erwerb einzelner Bestandteile der Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen ist unschädlich.Gegen die steuerliche Einordnung als Sachbezug spricht weder, dass Restaurantschecks in täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sind, noch die Angabe einer Wertobergrenze auf dem einzelnen Scheck (FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2019 – 2 K 768/16). Werden den Mitarbeitern trockene Brötchen zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um ein Frühstück, daher ist kein Sachbezugswert anzusetzen (BFH, 03.07.2019 – VI R 36/17). Es handelt sich dann um eine nicht steuerpflichtige Aufmerksamkeit.Bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. | Pauschalversteuerung mit 25 Prozent möglich, wenn Mahlzeiten nicht als Entgelt vereinbart sind. In diesem Fall besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. | Gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Wert der Mahlzeit darf 60 EUR nicht übersteigen. Die Verpflegungspauschalen sind bei Auswärtstätigkeit mit Verpflegung durch den Arbeitgeber zu kürzen (um 5,60 EUR für ein Frühstück, um 11,20 EUR für ein Mittagessen). Steht dem Mitarbeiter bei Auswärtstätigkeiten keine Verpflegungspauschale zu, ist der Sachbezugswert anzusetzen (2023 = Frühstück 2,00 EUR, Mittag- und Abendessen 3,80 EUR), bei Vollverpflegung 9,00 EUR (BMF-Schreiben vom 23.12.2022 – IV C 5 S 2334/19/10010:004). Siehe auch das Schreiben des BMF vom 28.12.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10010:001. Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit Essensmarken ausgehändigt, handelt es sich innerhalb der Drei-Monats-Frist nicht um eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um die Verbilligung einer vom Arbeitnehmer bezahlten Mahlzeit. Also erfolgt keine Kürzung der Verpflegungspauschalen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006. Unentgeltliche Verpflegung ist kein lohnsteuerpflichtiger und damit beitragspflichtiger Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer kostenfreien Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt (FG Hamburg, 17.09.2015 – 2 K54/15).Dies ist u.a. der Fall, wenn die Gestellung des Essens vornehmlich einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf gewährleistet (FG Düsseldorf, 13.08.2020 – 14 K 2158/16 L). Von einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ist auch auszugehen, wenn dieser die Personalkosten für die Verpflegung trägt und die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Dies gilt auch im Hinblick auf eine geringe Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers für die Lebensmittel. Die Verpflegungspauschalen für eine Auswärtstätigkeit können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden (FG Niedersachsen, 27.11.2019 – 1 K 167/17). Wird ein Arbeitnehmer kostenfrei verpflegt, kann er auch bei Fehlen einer ersten Tätigkeitsstätte keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen (BFH, 12.07.2021 – VI R 27/19). Die Regelung gilt auch, wenn statt Papier-Essensmarken ein elektronisches System verwendet wird (BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01). Gilt auch, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Abgabestelle der Mahlzeit bestehen (vgl. auch Schreiben OFD Frankfurt, 11.07.2016 – S 2334 A -30- St 211). Im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss die Zuwendung mit dem Buchstaben "M" gekennzeichnet werden (BMF-Schreiben vom 27.09.2017 – IV C 5 – S 2378/17/10001 u. 09.09.2019 - IV C 5 - S 2378/19/10002.001). Dies gilt auch bei Pauschalversteuerung. |
Fahrtkostenzuschüsse, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden | Pauschalversteuerung mit 15 Prozent. Bei ausschließlicher Nutzung eines eigenen PKW oder eines überlassenen Firmenwagens Begrenzung auf die Entfernungspauschale, d.h. bis maximal arbeitstäglich 0,30 EUR; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 EUR je Entfernungskilometer. Im Hinblick auf die höheren Treibstoffkosten wurde die Pauschale rückwirkend ab 01.01.2022 bis Ende 2026 vom 21. Kilometer an auf 0,38 EUR erhöht (Art. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 [BGBl. I Nr. 17 S. 749]). Bei ausschließlicher Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Pauschalbesteuerung in Höhe der tatsächlichen Kosten zulässig. Bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel ist die Pauschalversteuerung grundsätzlich auf die Entfernungspauschale begrenzt. Zur Ermittlung der maßgebenden Entfernung siehe BFH, 24.09.2013 – VI R 20/13. Maßgebend kürzeste Verbindung (Ausnahme: Mitarbeiter benutzt regelmäßig eine offensichtlich Verkehrsgünstigere Verbindung. Nebenkosten, wie z.B. Mautgebühren dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Kosten öffentlicher Verkehrsmittel können in vollem Umfang pauschal versteuert werden. Zur Frage, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i.d.S. ist, ist unter dem Az. VI R 26/20 ein Revisionsverfahren anhängig. | Es darf keine individuelle Versteuerung erfolgen, wenn die Pauschalversteuerung durchgeführt wird. Hinsichtlich der Zuordnung einer Fahrpreisermäßigung zu § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV siehe die BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R und 20/12 R. Siehe auch § 23a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV. Einzelheiten siehe auch unter dem Stichwort Fahrkostenzuschüsse sowie dem BMF-Schreiben vom 18.11.2021 – IV-C 5 - S 2351/20/10001:002. Der pauschal versteuerte Zuschuss mindert die abzugsfähigen Werbungskosten und muss auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden. In Höhe des pauschalbesteuerten Betrages ist die Beteiligung des Arbeitgebers auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). | |
Fitness-Studio - vergünstigte Nutzung | Steuerfrei, wenn der gewährte Vorteil die Freigrenze für Sachzuwendungen von 50 EUR nicht übersteigt. Der geldwerte Vorteil ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend sind daher die Kosten des Arbeitgebers (BFH, 07.07.2020 – VI R 14/18). Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze ab 01.01.2022 von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht. | Pauschalbesteuerung nach § 37b mit einem Steuersatz von 30 Prozent ist möglich, auch wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird. | Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Unschädlich ist, wenn es um jeweils einjährige Trainingslizenzen geht, die den Teilnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zufließen (BFH, 07.07.2020 – VI R 14/18). Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde in § 8 Abs. 2 EStG klargestellt, dass zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Gutscheinkarten nur bei vertraglich angeschlossenen, begrenzten Akzeptanzstellen in Deutschland einsetzbar sind und eine Barauszahlung ausgeschlossen ist. Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug siehe BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007. Maßgebend für die Bewertung des finanziellen Vorteils ist jeweils der übliche Endpreis am Abgabeort (vermindert um einen Abschlag von 4 %). Steuerfreiheit zieht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich.Gewährt der Arbeitgeber einen Barzuschuss zu den Kosten, ist dieser daher immer steuerpflichtig. Siehe auch unter Gesundheitsförderung. |
Fort- und Weiterbildungskosten | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind – rückwirkend ab 2019 - grundsätzlich steuerfrei. Dies steht im Zusammenhang mit der bereits eingeführten Förderung von Weiterbildungsleistungen, die die Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern (auch im Hinblick auf den digitalen Wandel) verbessern sollen. | Siehe Arbeitgeber – Übernahme von Studiengebühren; R 19.7 LStR 2023. Hierzu gehören auch Sprachkurse, z.B. für Flüchtlinge, wenn die Sprachkenntnisse für das vorgesehene Aufgabengebiet erforderlich sind. Unschädlich ist, wenn der Mitarbeiter Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten vor Vertragsabschluss zugesagt hat. Dagegen führt eine nachträgliche Kostenübernahme zu Arbeitslohn (BMF- Schreiben vom 04.07.2017 – IV C 5 – S 2332/09/10005). | |
Geldbuße – Übernahme durch Arbeitgeber | Siehe unter Verwarnungsgelder | ||
Geschäftsanteile – Verbilligter Erwerb | Der verbilligte Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH führt auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Gesellschafter die Vergünstigung gewährt. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter die Vergünstigung als Gegenleistung für seine Arbeit des Mitarbeiters erhält. Ggf. muss die Höhe des steuerbaren Arbeitslohnes durch ein Wertgutachten ermittelt werden (BFH, 15.03.2018 – VI R 8/16). | ||
Gesundheitsförderung, Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 34 EStG) | Freibetrag: Bis 600,00 EUR jährlich pro Mitarbeiter. Steuerfreiheit löst auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. | Voraussetzung ist, dass die Maßnahme durch die Krankenkassen zertifiziert wurde oder es sich um eine sonstige nicht zertifizierungspflichtige Maßnahme handelt, die den Vorgaben des von den Krankenkassen herausgegebenen Leitfadens-Prävention genügt. Eine Zertifizierung kann der Anbieter eines Präventionskurses unter www.zentrale-pruefstelle-praevention.de beantragen. Zu den Angeboten, die der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung ohne Zertifizierung steuerfrei anbieten kann, gehören z.B. Maßnahmen zur Stressbewältigung, zu Bewegung und Ernährung sowie der Suchtprävention. Darüber hinaus fallen unter die Steuerbefreiung auch individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene Maßnahmen, die von Dritten wie z.B. Sportvereinen durchgeführt werden. Der Anbieter muss die Qualität seiner Maßnahmen nachweisen können. Außerdem kann der Arbeitgeber auch eigene Maßnahmen ausschließlich für seine Mitarbeiter durchführen, die den entsprechenden Qualitätsanforderungen entsprechen und von qualifizierten Kursleitern durchgeführt werden. Bei solchen Angeboten entfällt die Zertifizierung. Möglich sind - infolge der Corona-Pandemie - auch Online-Kurse. Nach dem Auslaufen einer Übergangsregelung zu § 3 Nr. 34 EStG zum Jahresende 2019 hat das Bundesgesundheitsministerium die genannten Kriterien klargestellt. Einzelheitenkönnen einer Umsetzungshilfe des BMF entnommen werden (BMF-Schreiben vom 20.04.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003:003). Steuerlich nicht gefördert werden Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine. Im Zweifel ist es sinnvoll, bei der Finanzverwaltung nachzufragen. Darüber hinaus kann jedoch z.B. für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio die Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR monatlich in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen selbst Vertragspartner des Studios ist oder ein zweckgebundener Gutschein ausgehändigt wird. Die Freigrenze gilt auch, wenn der Betrieb einen Jahresvertrag mit dem Fitnessstudio schließt, aber der Mitarbeiter von Monat zu Monat entscheiden kann, ob er gegen eine Kostenbeteiligung das Angebot nutzt.Unschädlich ist es insoweit, wenn es um jeweils einjährige Trainingslizenzen geht, die den Teilnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zufließen (BFH, 07.07.2020 – VI R 14/18). Zu der Frage, ob zu den Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung i.S.v. § 3 Nr. 34 EstG auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung im Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen gehören, ist unter dem Az. VI R 24/21 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze ab 01.01.2022 von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht. | |
Gruppenzusatzversicherung | Freigrenze: 50 EUR monatlich Hinweis:Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze ab 01.01.2022 auf 50 EUR monatlich erhöht. | Mit Genehmigung des Finanzamtes ist eine Pauschalversteuerung möglich, wenn Beiträge als "sonstige Bezüge" jährlich gezahlt werden und je Arbeitnehmer den Wert von 1.000 EUR nicht übersteigen (§ 40 Abs. 1 EStG). Bei Unfallversicherung, wenn die Prämie ohne Versicherungssteuer durchschnittlich 100 EUR jährlich nicht übersteigt (§ 40b Abs. 3 EStG). Es besteht dann auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. | Siehe auch Schreiben BMF vom 10.10.2013 – IV C 5 – S 2334/13/10001. Steuerpflicht besteht danach ohne Rücksicht darauf, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldleistung verlangen kann (BFH, 07.06.2018 – VI R 13/16). Werden die Mitarbeiter jedoch lediglich auf eine mit dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung hingewiesen und schließen sie dann selbst einen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft, sind die monatlich an sie ausgezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers Barlohn. Die Freigrenze für sonstige Sachbezüge ist dann nicht anwendbar (BFH, 04.07.2018 – VI R 16/17). Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug siehe BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007. |
Handykosten | Siehe unter PC/Handykosten | ||
Heimarbeitsplatz (Home-Office) | Anmietung eines Raumes durch den Arbeitgeber in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers, das dieser zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt. Einnahmen bleiben steuerfrei, wenn die Anmietung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers vereinbart wird. | Erforderlich ist, dass
In diesem Fall liegt kein Arbeitsentgelt vor; der Mitarbeiter hat aber Einnahmen aus Vermietung. Sinnvoll ist es, die Überlassung der Arbeitsmittel vertraglich zu regeln. | |
Werden dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel (PC, Laptop etc.) unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist die private Mitbenutzung ausgeschlossen, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR 2023). Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Kosten dafür erstattet werden und die Arbeitsmittel Eigentum des Arbeitgebers werden. Selbst angeschaffte Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch und Bürostuhl, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Digitale Wirtschaftsgüter, wie Hard- und Software können im Jahr der Anschaffung sofort geltend gemacht werden. | |||
Dem Arbeitnehmer im Homeoffice entstehende Telefon- und Internetkosten können nach den tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal in Höhe von 20 Prozent des Rechnungsbetrages bis maximal 20 EUR monatlich steuerfrei erstattet werden. Entstehen tatsächlich höhere Kosten müssen diese über drei Monate in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden (Nachweis zu den Lohnunterlagen nehmen). Zulässig ist auch die Erstattung per Einzelnachweis. Barzuschüsse für Internetkosten können pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. | Einzelheiten siehe R 3.50 Abs. 2 u. R 40.2 (5) LStR 2023. | ||
Für die Jahre 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer, die im Home-Office tätig waren, pro Tag 5 EUR für maximal 120 Tage steuerlich geltend machen. Der Betrag ist in dem Werbungskosten-Pauschbetrag enthalten. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Regelung mit Wirkung vom 01.01.2023 entfristet und der Steuerfreibetrag auf 6 EUR für bis zu 210 Tage im Jahr erhöht. Maximal können also 1.260 EUR pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. | |||
Inflationsausgleichsprämie | Bis Ende 2024 können Arbeitgeber den Mitarbeitern eine Zuwendung bis zu 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei gewähren. Die Obergrenze gilt für den gesamten Zeitraum; der Anspruch besteht nicht jedes Jahr aufs Neue. | Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgen und den Zweck verfolgen, den Mitarbeitern einen Ausgleich für die Inflation zukommen zu lassen. Der Gesamtbetrag kann auch durch mehrere Einzelzahlungen ausgeschöpft werden. Zulässig ist auch die Gewährung durch Sachleistungen. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, kann in jedem Arbeitsverhältnis der Höchstbetrag ausgeschöpft werden. | |
Incentivreisen | 30 Prozent Pauschalsteuer bei Zuwendungen bis 10.000 EUR pro Mitarbeiter und Jahr. | Siehe zur Pauschalbesteuerung auch BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001. Trotz Pauschalsteuer volle Beitragspflicht zur SV. Ausnahmsweise kein Arbeitslohn, wenn die Teilnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. | |
Internetnutzung | Siehe PC/Handykosten | ||
Jobticket | Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Zuschüsse), für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sind unbegrenzt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geleisteten Arbeitsentgelt erfolgt. Außerdem gilt dies auch für private Fahrten des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 15 EStG). Die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs wird nicht von der Steuerbefreiung umfasst. Die Arbeitgeberleistung mindert die Entfernungspauschale. Die Steuerfreiheit zieht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich. Davon unabhängig liegt bei der Gewährung eines mit einem Verkehrsverbund vereinbarten verbilligten Jobtickets in Höhe des Preisvorteils kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber damit die Arbeitnehmer zur Nutzung des ÖPNV motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation entschärfen wollte (FG Hessen, 25.11.2020 – 12 K 2283/17). | Durch das Jahressteuergesetz 2019 können Jobtickets ab 01.01.2019 alternativ auch pauschal mit 25 % versteuert werden. Dafür erfolgt keine Anrechnung mehr auf die Entfernungspauschale. Außerdem bleiben die Zuwendungen dann beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gilt auch, wenn das Jobticket durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die Pauschalbesteuerung führt auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Eine rückwirkende Korrektur der Beiträge für 2019 ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger nicht möglich (TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung am 18.03.2020). | Begünstigt werden Sachbezüge (der Arbeitgeber stellt Fahrausweise unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung), Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen sowie Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vergünstigung (etwa durch Abschluss eines Rahmenabkommens) beteiligt ist. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn das Ticket durch Entgeltumwandlung finanziert wird (aber Pauschalbesteuerung möglich). Die Nutzung anderer Verkehrsmittel, wie z.B. der eigene PKW oder das Taxi, sind nicht begünstigt. Der steuerfreie Betrag wird auf die Entfernungspauschale angerechnet (außer bei Pauschalbesteuerung). Besonderheiten gelten bei eingeräumter Privatnutzung eines Fahrausweises (Bahncard) im Fernverkehr. Dann kommt es darauf an, ob sich die Aufwendungen des Arbeitgebers durch Dienstfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bereits amortisieren. Dann verbleibt kein steuerpflichtiger Anteil. Ist dies nicht der Fall, ist der über die eingesparten Kosten hinausgehende Anteil steuerpflichtig (Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 15.08.2019 – VI C 5 – S 2342/19/10007:001). Eine vorübergehende Tätigkeit im Homeoffice ändert an der steuerlichen Einordnung des Jobtickets nichts. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.05.2022 (Az.: IV C 5 – S 2351/19/10002:007) die mit dem 9-Euro-Ticket für die Monate Juni bis August 2022 zusammenhängenden steuerlichen Fragen geklärt. Es wird nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse im Kalenderjahr 2022 nicht höher sind als die Kosten des Mitarbeiters. Es erfolgt somit eine Jahresbetrachtung. Übersteigen die Zuschüsse im Kalenderjahr 2022 die Aufwendungen des Arbeitnehmers, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die Zuschüsse mindern den Betrag, der als Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. In der Lohnsteuerbescheinigung müssen die steuerfrei belassenen Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr aufgeführt werden. |
Jubiläumszuwendungen | 30 Prozent Pauschalsteuer bei Sachzuwendungen im Wert bis 10.000 EUR. Bei Bezügen bis 1.000 EUR pro Arbeitnehmer ist eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschalsteuersatz möglich. | Grundsätzlich voll zu versteuern; es besteht Beitragspflicht. Soweit Arbeitslohn für mehrere Jahre vorliegt, kann § 34 EStG angewandt werden. Bei der Berechnung von 25jähriger Betriebszugehörigkeit ist auch die Zeit der Ausbildung mit einzurechnen, insbesondere, wenn der maßgebende Tarifvertrag auch keine Differenzierung zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis vornimmt (LAG Hamm, 04.04.2019 – 15 Sa 1094/18). Soweit sich aus den Zahlungsmodalitäten ergibt, dass damit eine mehrjährige Betriebszugehörigkeit belohnt wird, kann die Fünftel-Regelung angewandt werden. Zu der Frage, ob anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielte Einnahmen des Mitarbeiters beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind, wenn sie erst nach dem Februar (d.h. nach Erstellung der Jahressteuerbescheinigung) pauschal versteuert wurden, ist unter dem Az. B 12 BA 3/22 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig. | |
Kinderbetreuungskosten/ Kindergartenzuschüsse, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden | Steuer- und beitragsfrei | Bei Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung unbegrenzt steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Regelung gilt auch bei Barzuschuss. Siehe auch Kostenzuschuss für Kindergartenplatz. | |
Kundenbindungsprogramme (z.B. "Bonusmeilen") | Soweit die Prämien für dienstliche Flüge eingesetzt werden, entsteht kein Arbeitslohn. Erfolgt die Einlösung zu privaten Zwecken, liegt Arbeitslohn von Dritten vor, für den der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer abziehen muss. Steuerfreiheit besteht aber, in diesem Fall bis zur Höhe von 1.080 EUR jährlich (§ 3 Nr. 38 EStG). | Auf Antrag kann das Finanzamt für den steuerpflichtigen Teil der Zuwendung die Pauschalbesteuerung zulassen. | Siehe auch Bayrisches Landesamt für Steuern, 22.11.2018 – S 2297a 2.1-5/1 St36. |
Kurzarbeitergeld – Zuschuss | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03. bis 31.12.2021 geleistet werden (§ 3 Nr. 28a EStG i.d.F. durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.06.2020 – BGBl. I Nr. 20 S. 1385 und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096). Die Regelung wurde bis zum 30.06.2022 verlängert (Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.06.2022, BGBl. I Nr. 20 S. 911). | Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV besteht in gleichem Umfang, aber ohne zeitliche Befristung auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Zahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. | |
Parkplatz – unentgeltliche Überlassung | Stellt der Arbeitgeber auf dem Firmengelände oder in der Umgebung dem Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zur Verfügung, liegt kein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor (FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4176/02). Anders ist die Rechtlage, wenn der Betrieb dem Arbeitnehmer die Parkgebühren an der ersten Tätigkeitsstätte erstattet. Dann fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Werden bei Dienstreisen die Parkgebühren erstattet, besteht Steuer- und Beitragsfreiheit (R 9.8 LStR 2023). | ||
Personalrabatte, die der Betrieb auf seine Waren oder Dienstleistungen seinen Mitarbeitern gewährt. | Freibetrag: 1.080 EUR je Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. | Siehe "Belegschaftsrabatte" | |
PC/Handykosten, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden | Steuerfreiheit, wenn der Arbeitnehmer betriebliche Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte privat nutzen darf (§ 3 Nr. 45 EStG). Dazu gehören auch Smartphones, Tablet-PCs und ähnliche Geräte (§ 3 Nr. 45 EStG). Regelung gilt aber nur, wenn die Geräte im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebes bleiben. Soweit für die ausgeübte Tätigkeit zwingend ein Handy benötigt wird, muss der Arbeitgeber dies als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Insoweit entsteht kein Arbeitslohn (vgl. LAG Hessen, 12.03.2021 – 14 Sa 306/20). | Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung oder Zuschuss für die Internetnutzung: Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, offen gelassen: FG Sachsen, 02.11.2017 – 8 K 870/17). Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf ist die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn durch die Zuwendung ein Mehr an Arbeitslohn zu der Vergütung hinzukommt. Dagegen sei das Kriterium der Freiwilligkeit nicht entscheidend (FG Düsseldorf, 24.05.2018 – 11 K 3448/15 H (L)). | Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung führt auch zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Siehe zur "Zusätzlichkeit" Abschn. 3. Zu der Frage, ob stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber für 1 EUR verkauft und dieser anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt, sind unter den Az. VI R 49/20, IV R 50/20 und VI R 51/20 Revisionsverfahren beim BFH anhängig. |
Rabatte durch Fremdfirmen | Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig nur, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeit des Mitarbeiters sind und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dafür spricht, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Schreiben BMF vom 20.01.2015 – IV C 5 – S 2360/12/10002. Anwendbar ist die Freigrenze von 50 EUR monatlich für Sachbezüge. Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze ab 01.01.2022 von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht. Bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten Vorteile nicht aus deren eigenwirtschaftlichen Interessen gewährt werden, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen (BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18 m.w.N. Arbeitslohn von Dritten liegt nur vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers eingeräumt wird, nicht wenn er den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Daher sind Reise-Rabatte, die Reiseunternehmen für Angestellte von Reisebüros gewähren, kein Arbeitslohn und daher nicht zu versteuern (FG Düsseldorf, 21.12.2016 – 5 K 2504/14 E). Mit den Rabatten soll die Geschäftsverbindung gefördert werden.Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn (BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18). Arbeitslohn liegt auch dann vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Vorteilsgewährung haben sollte. Nach einem Urteil des FG Hamburg wurde die Steuerpflicht von Rabatten innerhalb eines Konzerns aufgrund nicht ausreichender Rechtsbeziehungen zwischen den Konzerngliedern verneint (FG Hamburg, 29.11.2017 – 1 K 111/16).Werden Außendienstmitarbeitern durch einen Rahmenvertrag mit dem Arbeitgeber beim Kauf eines Autos vom Hersteller Rabatte eingeräumt, stellen diese keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Die Rabatte werden in erster Linie aus eigenwirtschaftlichem Interesse der Autohersteller eingeräumt (FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2020 – 2 K 1690/18). Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR kommt bei Gewährung eines Rabattes durch Dritte nicht in Betracht. | ||
Sachgewinne aus Verlosungen oder Preisausschreiben | Führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Soweit dies ausnahmsweise doch der Fall ist, ist eine Pauschalbesteuerung grundsätzlich möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 28.06.2018 – IV C 6 – S 2297-b/14/1000). | ||
Sachzuwendungen allgemein | Freigrenze: 50 EUR monatlich (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Verschiedene Sachzuwendungen sind zu addieren. Die Freigrenze gilt bei begünstigten Gutscheinen und Geldkarten nur, wenn diese zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung gewährt werden. Hinweis:Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze ab 01.01.2022 von 40 Euro auf 50 EUR monatlich erhöht. | Soweit Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, können sie nach § 37b EStG pauschal mit einem Steuersatz von 30 % versteuert werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger 10.000 EUR jährlich nicht übersteigen. In diesem Fall ist der Bezug nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. | Steuerfreiheit gilt nicht, wenn es sich um Barlohn handelt. Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, ob der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann oder er einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber ihm anstelle der Sache deren Wert in Geld ausbezahlt. In diesem Fall liegt auch dann kein Sachbezug vor, wenn ihm der Arbeitgeber tatsächlich eine Sache zukommen lässt. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde in § 8 Abs. 2 EStG klargestellt, dass zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Dies ist u.a. der Fall, wenn Gutscheinkarten nur bei vertraglich angeschlossenen, begrenzten Akzeptanzstellen in Deutschland einsetzbar sind und eine Barauszahlung ausgeschlossen oder die Palette der Produkte, für die der Gutschein genutzt werden kann, limitiert ist. Es wurde jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 S. 3 EStG - nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs., 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt wurden. Damit sollte den Kartenanbietern Zeit für die Umstellung gegeben werden. Keine Rolle spielt bei der Übergangsregelung, wann der Gutschein oder die Geldkarte in Umlauf gebracht worden ist (siehe auch Rnr. 30 BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007). Der Gutschein darf nur für eine Produktkategorie gelten (z.B. eine Tankkarte für alles, was das Auto bewegt – neben Benzin also auch Öl oder Autowäsche). Maßgebend für die Wertgrenze ist der übliche Endpreis (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Dies ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. vergleichbare Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (BFH, 12.04. 2007 – VI R 36/04; 06.06.2018 - VI R 32/16). Möglich sind auch zweckgebundene Zuschüsse oder Gutscheine. Sie müssen ab 01.01.2022 die Kriterien des ZAG erfüllen Bei Prüfung der Freigrenze sind auch evtl. Verpackungs- und Versandkosten zu berücksichtigen (BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16). Dies gilt auch bei Bestellung im Versand- oder Onlinehandel. Beim Onlinehandel stellt sich aber oft die Frage, ob die Anzahl der Akzeptanzpartner tatsächlich begrenzt i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 a-c ZAG ist (z.B. Amazon).Weitere Einzelheiten siehe das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007. Die Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies gilt auch, wenn es um jeweils einjährige Trainingslizenzen geht, die den Teilnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zufließen (BFH, 07.07.2020 – VI R 14/18). Ein Sachbezug kann grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden, wenn eine Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher vertrieben wird (BFH, 07.07.2020 – VI R 14/18 – siehe auch BMF-Schreiben vom 11.02.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10024:003). Soweit Steuerfreiheit besteht, ist die Zuwendung auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies gilt auch, wenn Lohnsteuerfreiheit wegen der bis 31.12.2021 bestehenden Nichtbeanstandungsregelung von der Finanzverwaltung (siehe oben) eingeräumt wurde (TOP 5 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 24.03.2021). |
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer | Grundsätzlich handelt es sich bei dem Beschenkten um steuerpflichtige Einnahmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schenker die Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernimmt. Zuwendungen an Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter von Geschäftspartnern im Wert von mehr als 35 EUR netto dürfen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. | Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent möglich. Voraussetzung: Sachzuwendung führt beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften. Darüber hinaus müssen die Zuwendungen betrieblich veranlasst und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (BFH, 21.02.2018 – VI R 25/16). In die Bemessung der Steuer sind alle Kosten einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Bei Veranstaltungen gehört dazu auch der äußere Rahmen (FG Münster, 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L). Entscheidung zur Erhebung der Pauschalsteuer kann für Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer unabhängig voneinander durch Abgabe der entsprechenden Lohnsteueranmeldung ausgeübt werden (BFH, 15.06.2016 – VI R 54/15). Entscheidung kann nach dem Urteil später wieder rückgängig gemacht werden (anders bisher BMF-Schreiben 19.05.2015 – IV C 6 S 2297-b/14/10001). Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis 10.000 EUR möglich. Eintrittskarten zu Bundesligaspielen stellen bei den Arbeitnehmern Arbeitslohn dar, der nach § 37b EStG pauschal versteuert werden kann (Einzelheiten siehe FG Bremen, 21.09.2017 – 1 K 20/17). Pauschalbesteuerung ist auch möglich, wenn dem Arbeitnehmer eine Prepaid-Kreditkarte mit einem Guthaben bis 10.000 EUR jährlich ausgehändigt wird, mit der er bei Akzeptanzpartnern Waren einkaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Eine Auszahlung des Guthabens auf der Karte muss ausgeschlossen sein. Die Pauschalbesteuerung führt nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. | Streuwerbeartikel bis zum Nettowert von 10 EUR begründen keine Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Aufmerksamkeit (siehe dort) handelt. Einzelheiten siehe BFM-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 S 2297-b/14/10001 – teilweise neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 28.06.2018 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001; siehe auch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV und FG Münster, 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L. Bei Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist zu beachten, dass Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht. Übersteigt der Wert der Sachzuwendung an Nichtarbeitnehmer einschließlich der Pauschalsteuer im Einzelfall 35 EUR, können die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Die ggf. übernommene Pauschalsteuer ist ebenfalls ein Geschenk und erhöht daher den Wert des Geschenkes selbst (BFH, 30.03.2017 – VI R 13/14) Siehe auch BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001. Nicht zu den zu versteuernden Bezügen und nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer gehören Aufmerksamkeiten (siehe dort). |
Schadenersatzzahlungen des Arbeitgebers | Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast, dass die Ersatzleistung des Arbeitgebers der Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs diente, weil die entscheidungserheblichen Umstände in seiner Sphäre liegen (BFH, 25.04.2018 – VI R 34/16). | ||
Sicherheitstraining (für Autofahrer) | Soweit das Training durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und dadurch Steuerfreiheit (wie z.B. für Berufskraftfahrer oder Außendienstmitarbeiter). Ansonsten sind die Aufwendungen als Arbeitslohn steuerpflichtig | ||
Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge | Freibetrag: Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie neben der Grundvergütung gezahlt werden und soweit sie z.B. für Sonntagsarbeit 50 % der Grundvergütung nicht überschreiten (Einzelheiten siehe § 3b EStG). Die Voraussetzungen des § 3b EStG sind nicht erfüllt, wenn die Zuschläge ohne Einzelabrechnung der geleisteten Stunden pauschal gezahlt werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine bloße Kontrollrechnung erstellt wird, mit der nachgewiesen werden soll, dass die tatsächlich gezahlten Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der steuerfrei nach § 3b EStG hätte gezahlt werden können (FG Düsseldorf, 27.11.2020 – 10 K 410/17 H [L]). Auch für passive Reisen, die zu den begünstigten Zeiten im Interesse des Arbeitgebers stattfinden, gezahlte Lohnzuschläge können steuerfrei nach § 3b EstG sein (BFH, 16.12.2021 – VI R 28/19). Eine konkret belastende Tätigkeit verlangt § 3b EstG für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. | Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-Feiertags- und Nachtarbeit sind auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, soweit der Grundlohn, aus dem sie berechnet werden, 25 EUR je Stunde nicht überschreitet (§ 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Beitragsfreiheit auch, wenn die Zuschläge für die Dauer einer Entgeltfortzahlung weitergewährt werden (a.M. LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21 – Revision beim BSG anhängig unter dem Az.: B 12 BA 5/22 R). Bei Fortzahlung während eines bezahlten Urlaubs keine Beitragsfreiheit. Steuerfreiheit gilt nicht für pauschal gezahlte Zulagen für den Dienst zu wechselnden Zeiten (BFH, 15.02.2017 – VI R 30/16). Aus dem EU-Recht ergibt sich kein Anspruch auf einen höheren Nachtzuschlag (BAG, 15.07.2020 – 10 AZR 123/19 und vier weitere. | |
Sonstige Sachbezüge (z.B. Dienstwohnung, Belobigungsprämien, Fahrpreisermäßigungen etc.) | Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG möglich, Siehe dazu auch BSG, 17.12.2014 – B 12 KR 19/12 R. | Bei Pauschalbesteuerung auch Beitragsfreiheit, soweit kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt(§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV). Überlässt der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses seinem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug. Durch das Jahressteuergesetz 2019 unterbleibt bei der Feststellung der steuerpflichtigen Einnahmen der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt. Dies gilt seit 01.01.2021 nach § 2 Abs. 4 S. 1 SvEV analog zum Steuerrecht auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung. | |
Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung | Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss von Arbeitslohn und zur Besteuerung. | Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten aus überwiegend betrieblichem Interesse übernommen hat (Abtretung der Steuererstattung wegen der Nettolohnvereinbarung im Rahmen einer Auslandsentsendung an den Arbeitgeber, BFH, 09.05.2019 – VI R 28/17). | |
Stromkosten, private | Zuschuss ist möglich, mit der Auflage, dass der Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise verwendet wird. Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erforderlich! Alternative: Betrieb schließt Vereinbarung mit dem Stromanbieter. Freigrenze: 50 EUR monatlich. Abgrenzung zu Geldleistungen beachten! | BFH, 11.11.2010 – VI R 27/09. Bei Freigrenze sind alle Sachzuwendungen zu addieren. | |
Tankgutscheine | Freigrenze: 50 EUR monatlich – gilt nicht für Barzuwendungen. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde in § 8 Abs. 2 EStG klargestellt, dass zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Gutscheinkarten nur bei vertraglich angeschlossenen, begrenzten Akzeptanzstellen in Deutschland einsetzbar sind und eine Barauszahlung ausgeschlossen ist. Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug siehe BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007. Hinweis:Durch Art. 3 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde die Freigrenze ab 01.01.2022 von 40 EUR von 50 EUR monatlich erhöht. | Bei Freigrenze sind alle Sachzuwendungen zu addieren. Der Zufluss von Arbeitslohn erfolgt bei einem Gutschein mit dessen Aushändigung, weil der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (LStR 2023 38.2 Abs. 3). Daher muss der Gutschein mit einem Wert von maximal 50 EUR monatlich ausgehändigt werden oder durch technische Vorrichtungen gewährleistet sein, dass nur ein Gutschein pro Monat eingelöst werden kann. Andernfalls tritt bei Überschreitung der Freigrenze durch Übergabe mehrerer Gutscheine Steuerpflicht ein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, monatlich nur einen Gutschein einzulösen (FG Sachsen, 09.01.2018 – 3 K 511/17). Hinsichtlich von Gutscheinen galt eine Übergangsregelung bis 31.12.2021 (siehe auch Rn. 30 BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007). Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung werden die im Steuerrecht geltenden Regelungen zur Frage der Zusätzlichkeit und zur Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistungen entsprechend angewandt (TOP 2 Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 11.11.2021). | |
Telekommunikationsgeräte, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden | Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Überlassung muss aus dem Arbeitsvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung resultieren (siehe auch BMF-Schreiben vom 15.12.2016 – IV C 5 – S 2334/16/10003). | Steuerfreiheit gilt auch für die Nutzung von Zubehör, Software sowie Verbindungsentgelte, die der Arbeitgeber trägt. Bei Anschaffungskosten bis 800 EUR netto ist eine sofortige Abschreibung möglich. Wird ein Gerät geleast und kauft der Arbeitnehmer es nach Ablauf der Leasingzeit, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. | |
Trinkgelder | Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG | Um Trinkgeld handelt es sich, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit von Dritten eine freiwillige Leistung erhalten, darauf jedoch keinen Rechtsanspruch haben (BFH, 18.06.2015 – VI R 37/14). Es besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Ausnahme gilt für Zahlungen an die Mitarbeiter der Spielbank (siehe BFH, 18.12.2008 – VI R 49/06, 18.06.2015 – VI R 37/14). Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil die Hingabe nicht mehr freiwillig erfolgt. | |
Übungsleiterpauschale | Freibetrag: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten; aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen bzw. Menschen mit Behinderung sind bis zu 3.000 EUR in Jahr steuerfrei (§ 8 Nr. 26 EStG). Auch nebenamtlich tätige Helfer in Corona-Impfzentren, die im Rahmen von Aufklärungsgesprächen oder direkt an der Impfung beteiligt sind, profitieren von dem Steuervorteil. Steuerfreibetrag kann entweder en block zu Beginn des Kalenderjahres oder pro rate in gleichbleibenden Anteilen pro Monat in Anspruch genommen werden. | Werbungskosten können nur geltend gemacht werden, soweit sie den Freibetrag übersteigen. | |
Umzugskosten | Freibetrag: Steuerfrei erstattet werden können für den Umziehenden (Arbeitnehmer) bis 886,00 EUR, für jeden Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) bis 590,00 EUR. Hatte der Berechtigte bisher keine Wohnung, beträgt die Pauschale 177,00 EUR. Zu den Beträgen siehe auch BMF-Schreiben vom 21.07.2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004:002. | Erstattung steuerfrei, bis zu den genannten Beträgen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, z.B. bei Beschäftigungsaufnahme oder einer Versetzung. Auch umzugsbedingte Auslagen für zusätzlichen Unterricht können bis zu 1.181,00 EUR je Kind steuerfrei belassen werden. Nachweise über die tatsächlichen Aufwendungen zu den Lohnunterlagen nehmen (LStR 2023 9.9 [3]). Soweit die Umzugskostenerstattung steuerfrei ist, besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. | |
Unfallversicherung | Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 20 Prozent ist möglich unter den Voraussetzungen des § 40b Abs. 3 EStG. Siehe auch R 40.1 LStR 2023. Löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Der maximale steuerliche Durchschnittsbeitrag ohne Versicherungssteuer darf maximal 100 EUR betragen. | Siehe auch unter Gruppenzusatzversicherung. Grundsätzlich liegt bei über den Betrieb abgeschlossenen Gruppenunfallversicherungen ein vermögenswerter Vorteil vor, der als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzusehen und grundsätzlich individuell zu versteuern ist. Steht dem Mitarbeiter gegen den Versicherer ein eigener Leistungsanspruch zu, ist die anteilige Prämie bereits zur Zeit der Zahlung als Arbeitslohn anzusehen. Ist das nicht der Fall, entsteht die Steuer- und Beitragspflicht erst im Leistungsfall. Die Versicherungsleistung ist dann als Arbeitslohn anzusehen, begrenzt auf die bis dahin gezahlten anteiligen Versicherungsprämien. Die 50-EUR Freigrenze ist nicht anwendbar, da Barlohn und kein Sachbezug vorliegt. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber die Versicherung abschließt, der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung hat und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden. Kein Arbeitslohn liegt vor für Prämienteile, mit denen Unfälle auf Dienstreisen abgesichert sind. Insoweit handelt es sich um Reisenebenkosten (BMF-Schreiben vom 28.10.2009 - IV C 5 - S 2332/09/10004). | |
Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG | Es besteht in vollem Umfang Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 25 EStG). | Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht weiter. Zur Beitragsbemessung siehe § 57 IfSG. Leistet der Arbeitgeber zusätzliche Beträge, sind diese steuerpflichtig. Die Zahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. | |
Verwarnungsgelder – Übernahme durch Arbeitgeber | Urteil des BFH, 14.11.2013 – VI R 36/12: Grundsätzlich Arbeitslohn: Daher Steuer- und SV-pflichtig. Ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 – L 4 KR 358/10. Frühere, abweichende Rechtsprechung wurde aufgegeben. A.M. jedoch FG Düsseldorf (04.11.2016 – 1 K 2470/14 L) zu vom Arbeitgeber übernommenen Bußgeldern bei einem Paketzustelldienst – es fehle bereits auf Seiten des Arbeitnehmers an Zufluss von Arbeitslohn; außerdem habe das Unternehmen keinen Regressanspruch gegenüber seinen Mitarbeitern. Das BFH hat in seinem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) bestätigt, dass die Übernahme der Verwarngelder nicht zu einem Zufluss an Arbeitslohn führt. Wegen der Prüfung, ob den Fahrern, die den Parkverstoß begangen haben, durch den Verzicht des Arbeitgebers auf Regress ein geldwerter Vorteil entstanden ist, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, hat der BFH den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Geldbußen wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht wurden von der Rechtsprechung als Arbeitslohn eingestuft (BFH, 22.07.2008 – IV R 47/06). Daneben besteht auch für in Deutschland oder von einem anderen EU-Mitgliedsstaat festgesetzte Geldbußen oder Verwarnungsgelder ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG. | ||
Werbeflächen auf Privat-PKW | Steuerfrei bis jährlich 256 EUR (§ 22 Abs. 3 EStG)? | Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20). | |
Werbungskostenersatz | Es liegt grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Ausnahmen gelten bei Erstattung von Umzugskosten, Reisekosten, Mehrkosten für doppelte Haushaltsführung, typischer Berufskleidung und Werkzeuggeld vor. Dafür ist auch eine Entgeltumwandlung zulässig, soweit sie vor Entstehung des Erstattungsanspruchs vereinbart wurde. | ||
Wohnung – Überlassung durch den Arbeitgeber | Wird dem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt eine Wohnung vom Arbeitgeber überlassen, liegt ein vermögenswerter Vorteil vor, der steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist. Abzugrenzen davon ist der Sachbezug "Unterkunft"; für den der amtliche Wert (§ 2 Abs. 3 SvEV) anzusetzen ist. Eine Wohnung umfasst mehrere abgeschlossene Räume, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Durch das Jahressteuergesetz 2019 unterbleibt bei der Feststellung der steuerpflichtigen Einnahmen der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt. Dies gilt seit 01.01.2021 nach § 2 Abs. 4 S. 1 SvEV analog zum Steuerrecht auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung. Für 2020 gelten für die Bewertung des vermögenswirksamen Vorteils der Wohnraumüberlassung im Steuer- und Beitragsrecht unterschiedliche Verfahrensweisen (TOP 3 Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 24.03.2021). Sachbezugswerte gehören jedoch nicht zum Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft nicht bewährt, um die Arbeitsleistung zu honorieren, sondern vielmehr, um die vertragsgemäße Leistung überhaupt zu ermöglichen (hier: Unterkünfte für osteuropäische Pflegekräfte – BGH, 24.09.2019 – 1 StR 346/18). | ||
Zuschüsse für die Unterbringung und Verpflegung ausländischer Grenzpendler | Die aufgrund der Corona-Krise aus öffentlichen Mitteln geleisteten Zuschüsse beziehungsweise Tagegeldzahlungen, die ein Arbeitgeber erhält und an seine Arbeitnehmer (ausländische Grenzpendler) zur Finanzierung der ihnen entstehenden Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung in Folge der Grenzschließung oder anderen Gründen leistet, sind kein Arbeitslohn und unterliegen damit nicht der Lohnbesteuerung. | Siehe FAQ "Corona" (Steuern) – Stand 05.06.2020 – S. 11 Nr. 9 | |
Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen | Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld, Kinderkrankengeld, Krankentagegeld, Entschädigung nach dem IfSG etc.). besteht in vollem Umfang Lohnsteuerpflicht. Siehe aber unter Kurzarbeitergeld-Zuschuss. | In der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit, soweit der Zuschuss zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigt. |
Siehe auch
Stolpersteine - AushilfenStolpersteine - ÜbergangsbereichStolpersteine - Minijobs