Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.1 RdSchr. 13c, Allgemeines
Tit. 7.1 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 7 – Leistungsaushilfe in Deutschland
Tit. 7.1 RdSchr. 13c – Allgemeines
Ansprüche auf Pflegeleistungen bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer in einem anderen Staat bestehenden Versicherung kommen nur nach EU-Recht in Betracht. Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit sehen dagegen keine Leistungsaushilfe in Bezug auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI vor. Die in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz versicherten Personen weisen ihren Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, nach. Hierfür kommen insbesondere die unter Ziffer 2.3 Abs. 2 aufgeführten Anspruchsbescheinigungen in Betracht. In Fällen des vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland kann ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bestehen, wenn diese während des Aufenthaltes notwendig werden. Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs kommen der Dauer des Aufenthaltes sowie dessen Zweck besondere Bedeutung zu. Sofern in der Praxis ein entsprechender Sachverhalt an die Pflegekassen herangetragen wird, sollte sich diese gegebenenfalls an den GKV-Spitzenverband, DVKA wenden.