Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 13c, Allgemeines
Tit. 3.1 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 3. – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht
Tit. 3.1 RdSchr. 13c – Allgemeines
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI ruht der Anspruch auf das Pflegegeld, soweit Versicherte bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen. Das gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
Diese weltweit gültige Vorschrift findet bei Leistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz keine Anwendung, wenn die Anrechnung der ausländischen Leistung bereits im Rahmen des Artikels 34 VO (EG) 883/04 erfolgt (vgl. Ziffer 2.3.1). Wird die ausländische Leistung jedoch nicht von der genannten Verordnung erfasst (dies gilt z. B. für Leistungen wegen Kriegsschädigungen), kommt die Anwendung von § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in Betracht.