Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.2 RdSchr. 13c, Anwendung des deutschen Verfahrensrechts
Tit. 2.3.2 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 2. – Leistungsansprüche bei Aufenthalt in anderen Staaten → Tit. 2.3 – Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz
Tit. 2.3.2 RdSchr. 13c – Anwendung des deutschen Verfahrensrechts
Auch wenn sich die Anrechnung einer ausländischen Sachleistung aus dem europäischen Recht ergibt, sind bei der Feststellung des deutschen Geldleistungsbetrages die deutschen Verfahrensregelungen zu beachten. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich der Anspruch auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers richtet.
In jedem Fall sollte der Pflegegeldbezieher bereits bei Bekanntwerden des Bezugs ausländischer Sachleistungen darauf hingewiesen werden, dass die Anrechnung der ausländischen Sachleistung immer bei der nächsten Zahlung des Pflegegeldes vorgenommen wird, ausgehend vom Eingang der Mitteilung des ausländischen Trägers (SED S003, SED S005).