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BSG, 28.11.2002 - B 7-1 A 2/00 - Zulässigkeit der Erhebung von Sozialdaten durch gesetzliche Krankenkassen zum Zwecke der Werbung von Mitgliedern; Auslegung des § 284 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SBG V) nach Einführung der allgemeinen Kassenwahlrechte; Anforderungen an die Erforderlichkeit der Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung; Möglichkeit der Mitgliederwerbung ohne die Erhebung von personenbezogenen Daten
Bundessozialgericht
Urt. v. 28.11.2002, Az.: B 7-1 A 2/00
Zulässigkeit der Erhebung von Sozialdaten durch gesetzliche Krankenkassen zum Zwecke der Werbung von Mitgliedern; Auslegung des § 284 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SBG V) nach Einführung der allgemeinen Kassenwahlrechte; Anforderungen an die Erforderlichkeit der Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung; Möglichkeit der Mitgliederwerbung ohne die Erhebung von personenbezogenen Daten
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
BSGE 90, 162 - 171
NJW 2003, 2932 (Volltext mit amtl. LS)
BSG, 28.11.2002 - B 7-1 A 2/00
Amtlicher Leitsatz:
Die Mitgliederwerbung gehört nicht zu den Aufgaben, für die die Krankenkassen Sozialdaten erheben dürfen.
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