Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 96 SeeArbG, Rechtsverordnungen
§ 96 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung → Unterabschnitt 1 – Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 96 SeeArbG – Rechtsverordnungen
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen,
- 2.
die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
- 1.
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,
- 2.
des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1.
Zu § 96: Geändert durch G vom 25. 11. 2015 (BGBl I S. 2095).