Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 74 SeeArbG, Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
§ 74 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschäftigungsbedingungen → Unterabschnitt 7 – Heimschaffung und Imstichlassen
§ 74 SeeArbG – Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindestens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich während dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heimschaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.