Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 120 SeeArbG, Verhalten an Bord
§ 120 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Ordnung an Bord und Beschwerderecht → Unterabschnitt 1 – Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120 SeeArbG – Verhalten an Bord
Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu gewährleisten.