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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 28.03.2013 - B 4 S 42/12 R
Bundessozialgericht
Urt. v. 28.03.2013, Az.: B 4 S 42/12 R
Selbstständige müssen in die Zukunft schauen können
Selbstständige, die als "Langzeitarbeitslose" Leistungen nach Hartz IV beziehen wollen, sind verpflichtet, dem Jobcenter "Prognosen oder Schätzungen" zu ihren künftigen Einnahmen und Ausgaben aus ihrer selbstständigen Tätigkeit "für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten im Voraus" mitzuteilen. Das gehört zu ihren Mitwirkungspflichten - wenn es auch nicht leicht erscheint, solche Angaben zu machen. (Hier ging es um einen Rechtsanwalt, dem das BSG vorrechnete, dass er durch das Verlangen nicht "übermäßig herangezogen" werde, zumal es sich um Anforderungen "im Rahmen eines durch Steuern finanziertes Fürsorgesystem" handele, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpfe.
Quelle: Wolfgang Büser