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BFH, 16.07.2012 - IV B 122/09
Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.07.2012, Az.: IV B 122/09
Das Finanzgericht muss sich mit Abkürzungen nicht abgeben
Will ein Anwalt einen angesetzten Gerichtstermin verschieben lassen, weil er arbeitsunfähig erkrankt sei, genügt es nicht, dem Gericht eine Bescheinigung seines Arztes einzureichen, in dem als "Diagnose "V.a. H 16.0" notiert ist. Ein konkretes Krankheitsbild lasse sich daraus nicht ersehen. Zumindest bei (wie hier) unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten sei zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen. (Wegen der in dem "Attest" verschlüsselt gemachten Angaben war es dem Finanzgericht nicht möglich, die Art und Schwere der Erkrankung nachzuvollziehen. Das Gericht müsse jedoch in die Lage versetzt sein, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit und damit Terminsverschiebung führen kann. Diesen Anforderungen habe die vorgelegte Bescheinigung nicht genügt.)
Quelle: Wolfgang Büser