Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.4 RdSchr. 13a, Bezug von Kurzarbeitergeld
Tit. 1.4 RdSchr. 13a
Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
Tit. 1 – Versicherung
Tit. 1.4 RdSchr. 13a – Bezug von Kurzarbeitergeld
Der Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III wird in § 7 Abs. 3 SGB IV nicht erwähnt. Im Fall des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und in der Pflegeversicherung durch § 49 Abs. 2 SGB XI in Verb. mit § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V vorgesehen. In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SGB VI fort. In der Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungspflichtverhältnis während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld nach § 24 Abs. 3 SGB III unberührt.