Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 13a, Umlagen
Tit. 3 RdSchr. 13a
Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
Tit. 3 RdSchr. 13a – Umlagen
Für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1- und U2-Verfahren) sowie der Insolvenzgeldumlage gelten die Ausführungen unter Abschnitt 2 entsprechend. Im Falle der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist jedoch zu beachten, dass dieses für die Bemessung der Umlagen im U1- und U2-Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.