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BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04 - Beitritt des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu einem Revisionsverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.06.2005, Az.: IX R 49/04
Spekulationsfrist: Seit 1999 kann der Fiskus schärfer kontrollieren
Die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte (Spekulationsgewinne) ist seit 1999 verfassungsgemäß. Das BVerfG hatte die entsprechende Steuererhebung für die beiden Jahre davor für verfassungswidrig erklärt. Der BFH sieht für die Jahre danach kein strukturelles Verzugsdefizit mehr. Das sog. Kontenabrufverfahren sei den Finanzämtern zwar erst seit April 2005 gestattet. Doch betreffe es auch Sachverhalte der Vergangenheit, weil die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre beträgt und somit noch bis 1999 zurück ermittelt werden könne. Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann — trotz der nun gegebenen rechtlichen Situation — von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn der Kontenabruf aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte.
Quelle: Wolfgang Büser
Beitritt des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu einem Revisionsverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Rheinland-Pfalz - 24.08.2004 - AZ: 2 K 1633/02
nachgehend:
BVerfG - 10.01.2008 - AZ: 2 BvR 294/06
Fundstellen:
BFHE 209, 548 - 549
BB 2005, 1491 (amtl. Leitsatz)
BFH/NV 2005, 1434 (Volltext mit amtl. LS)
BStBl II 2005, 611 (Volltext mit amtl. LS)
DB 2005, 1428 (Volltext mit amtl. LS)
DStR 2005, VI Heft 26 (Kurzinformation)
DStRE 2005, 812 (Volltext mit amtl. LS)
DStZ 2005, 466-467 (Kurzinformation)
EStB 2005, 288 (Kurzinformation)
HFR 2005, 844 (Volltext mit amtl. LS)
INF 2005, 566
KÖSDI 2005, 14695 (Kurzinformation)
NJW 2005, XIV Heft 30 (Kurzinformation)
NJW 2005, 2736 (Volltext mit amtl. LS)
NWB 2005, 2179 (Kurzinformation)
NWB 2006, 4502 (Volltext)
NWB direkt 2005, 5
RdW 2005, XI Heft 18 (Kurzinformation)
stak 2005
StB 2005, 282
StBW 2005, 4
SteuerBriefe 2005, 943-944
StuB 2005, 595
wistra 2005, IV Heft 8 (Kurzinformation)
BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04
Amtlicher Leitsatz:
Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.
Gründe
1
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Den erklärten Gewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
2
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
3
II.
In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorlag, und --gegebenenfalls-- ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BStBl II 2005, 56) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.
4
Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu nachfolgenden Fragen Stellung nimmt:
- 1.
Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
- 2.
Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?
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