Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.2 RdSchr. 12d, Krankenkassen als Beitragszahler
Tit. 4.3.2 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 RdSchr. 12d – Rentenversicherung → Tit. 4.3 RdSchr. 12d – Beitragstragung und -zahlung
Tit. 4.3.2 RdSchr. 12d – Krankenkassen als Beitragszahler
Die Beiträge für Organspender sind in analoger Anwendung der Regelungen zum Krankengeld nach § 44 SGB V an den Rentenversicherungsträger zu zahlen und nachzuweisen.