Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 3.1.2.1 RdSchr. 12d, Allgemeines
Tit. 3.1.2.1 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 3.1 RdSchr. 12d – Organempfänger ist gesetzlich krankenversichert → Tit. 3.1.2 RdSchr. 12d – Beitragsbemessung
Tit. 3.1.2.1 RdSchr. 12d – Allgemeines
(1) In der Krankenversicherung besteht in der Zeit des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V (vgl. BT-Drs. 17/9773, S. 39). Bei freiwillig Krankenversicherten wird das Krankengeld von den Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler unmittelbar bzw. in entsprechender Anwendung erfasst und führt nach den dort aufgeführten Maßgaben zur Beitragsfreiheit.
(2) Zur Pflegeversicherung sind die Beiträge nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen.