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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 KugBeV 2012, Bezugsdauer
§ 1 KugBeV 2012
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Bundesrecht
§ 1 KugBeV 2012 – Bezugsdauer (1)
Außer Kraft am 20. April 2020 durch § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (BGBl. I S. 801)
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.
Zu § 1: Geändert durch V vom 31. 10. 2013 (BGBl I S. 3905) und 13. 11. 2014 (BGBl I S. 1749).