Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.3 RdSchr. 12c, Sechs-Monats-Zeitraum
Tit. 4.3 RdSchr. 12c
Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 4.3 RdSchr. 12c – Sechs-Monats-Zeitraum
(1) Weitere Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 138 SGB III mindestens 15 Std. wöchentlich zur Verfügung stand.
(2) Der Zeitraum von 6 Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein; er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.
(3) Jede Erwerbstätigkeit mit Arbeitsentgelt, selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen und berufliche Umschulung bzw. Fortbildung ist auf den 6-Monats-Zeitraum anzurechnen (vgl. BSG 03.11.1993 - 1 RK 10/93 -). Hierzu gehören auch geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB V i. V. m. §§ 8, 8a SGB IV.
(4) War der Versicherte in dem Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit dann einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) von mindestens 15 Std. wöchentlich unterbricht.