Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 12c, Regelungsinhalt
Tit. 1 RdSchr. 12c
Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 1 RdSchr. 12c – Regelungsinhalt
Die Regelung des § 48 SGB V macht deutlich, dass der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich unbefristet ist. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gilt wegen derselben oder währenddessen hinzugetretenen Krankheit jedoch eine zeitliche Höchstbezugsdauer (Leistungsdauer) von 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. BSG 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R -, Rz. 11 und 12). Des Weiteren definiert die Vorschrift die Voraussetzungen für den Neuanspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Leistungsdauer mit Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums (Blockfrist) und gibt vor, welche Zeiten auf die Leistungsdauer anzurechnen sind.