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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 12c, Allgemeines
Tit. 4.1 RdSchr. 12c
Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 4.1 RdSchr. 12c – Allgemeines
(1) Für Versicherte, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren erhalten haben, besteht nach Beginn einer neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld, Erfüllung des Sechs-Monats-Zeitraums, vgl. Abschn. 4.2. und 4.3.). Im Gegensatz zur Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB V (siehe Abschnitte 2. und 3.) ist bei der Entscheidung über den Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist zwischen "derselben" und "hinzugetretener" Krankheit zu unterscheiden (vgl. BSG vom 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R, Rz. 20).
(2) Die erschwerten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 SGB V sind nur dann zur Beurteilung eines neuen Krankengeldanspruches maßgebend, wenn in der abgelaufenen Blockfrist für dieselbe Krankheit 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld bestand. Das bedeutet, dass dieselbe Krankheit, die in der neuen Blockfrist erneut Arbeitsunfähigkeit verursacht, auch in der abgelaufenen Blockfrist über die gesamte Krankengeldbezugsdauer allein oder zusammen mit anderen Erkrankungen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen sein muss.
(3) Wurde in der abgelaufenen Blockfrist die Leistungsdauer von 78 Wochen durch verschiedene, zueinander hinzugetretene Krankheiten erreicht, von denen jedoch keine über den gesamten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit verursachte, besteht für jede Erkrankung ab Beginn der neuen Blockfrist ein neuer Krankengeldanspruch, ohne dass die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sein müssen.