Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 12c, Anrechnung von Zeiten, bei denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben
Tit. 3.3 RdSchr. 12c
Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 3 – Auf die Leistungsdauer anzurechnende Zeiten
Tit. 3.3 RdSchr. 12c – Anrechnung von Zeiten, bei denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben
(1) Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht, sind sie rechtlich als Einheit zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass die Leistungsdauer des laufenden Leistungsfalls durch die zeitgleich hinzugetretene Erkrankung nicht verlängert werden kann (vgl. BSG 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R -, Rz. 16 ff bzw. 24).
(2) Kommt es während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die von mehreren Krankheiten gleichzeitig ausgelöst wurde, nicht zum Leistungsablauf und verursacht später eine (oder mehrere) dieser Krankheiten für sich allein erneut Arbeitsunfähigkeit, ist in der jeweiligen Blockfrist die durch mehrere Krankheiten ausgelöste Arbeitsunfähigkeit insgesamt anzurechnen.
(3) Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht und begründeten diese Krankheiten in der Vergangenheit für sich allein bereits Arbeitsunfähigkeit, werden auf die Höchstbezugsdauer für den laufenden Leistungsfall die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Krankheit mit den längeren Vorerkrankungszeiten angerechnet. (Abschnitt 3.2.2. gilt analog).