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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/11
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.2012, Az.: 5 AZR 651/11
Auch nach einer Eigenkündigung darf der Wagen nicht sofort eingezogen werden
Hat ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber auch für den Privatgebrauch zur Verfügung gestellt bekommen, ist diese Nutzungsmöglichkeit eine "Sachleistung" und damit Teil des Gehalts. Diese Leistung kann daher nur entzogen werden, wenn das vertraglich klar geregelt ist. Ein Grund kann eine Freistellung im Anschluss an eine Kündigung sein. Dann darf er aber einer betroffenen Mitarbeiterin das Fahrzeug nicht von jetzt auf gleich entziehen, sondern muss ihr (hier einer Disponentin, die selbst gekündigt hatte) die Nutzung noch bis zum Ende der Kündigungsfrist erlauben. Tut er das nicht, muss er ihr einen Nutzungsausfall bezahlen.
Quelle: Wolfgang Büser