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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zinsen - Berechnung
Zinsen - Berechnung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Arbeitgeber kommen mitunter in die Situation, Zinsen zahlen zu müssen (vgl. Zinsen - Allgemeines). Die Rechtsgrundlage dafür kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Das häufigste Erscheinungsbild sind die sogenannten Verzugszinsen, die vom Arbeitgeber geschuldet werden, weil er seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Das ZEIT-Lexikon definiert Zins als: "(lat. census 'Abgabe') .., in der Volkswirtschaftslehre Preis für die Überlassung von Kapital bzw. Geld".
2. Die Zinsformel
Zinsen werden nach einem bestimmten Zinsfuß für die freiwillige oder unfreiwillige Überlassung von Kapital in einem bestimmten Zeitraum geschuldet. Zur Berechnung der Zinssumme benötigt man 5 Werte:
die geschuldete Geldsumme
den geschuldeten Zinssatz
die Anzahl der individuellen Zinstage
die Anzahl der Zinstage eines Jahres (360)
den Prozentfaktor 100
Mathematisch lautet die Zinsformel:
Geldsumme x Zinssatz x Zinstage 360 x 100 | = Zinsbetrag |
3. Die Ermittlung der Berechnungskomponenten
Die beiden einfachsten Komponenten sind im Nenner der Zinsformel untergebracht. Die Anzahl derZinstage eines Jahres ist immer 360, der Multiplikator im Nenner immer 100. Die Faktoren im Zähler müssen jeweils individuell bestimmt werden.
Beispiel:
Arbeitnehmerin N hat im letzten Jahr kein Urlaubsgeld bekommen. Der Anspruch bestand, es wurde jedoch einfach nicht gezahlt. Nun wollte N im laufenden Arbeitsverhältnis keinen Ärger, als sie dann aber zum 31.12. die Kündigung bekam, änderte sich diese Einstellung. Sie schrieb ihren Arbeitgeber A unter Fristsetzung an, er möge ihr die 1.500 EUR bis zum 31.01. zahlen. Als eine Reaktion auf ihr Schreiben ausblieb, erhob N gegen A Klage. Am 29.05. fand die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt, am 14.8. der Kammertermin. Beide Parteien lehnten eine gütliche Einigung ab. A wurde daraufhin verurteilt, an N 1.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
Die vom Arbeitgeber geschuldete Geldsumme ist in diesem Fall schnell ermittelt. Das Urlaubsgeld beträgt 1.500 EUR, dieser Wert ist der erste Faktor des Zählers. Der Basiszins i.S. des § 247 BGB wird regelmäßig von der Bundesbank veröffentlicht. Nimmt man an, er beträgt im Zeitpunkt der Entscheidung 2,70 %, dann lautet der geschuldete Zinssatz 7,70 %. Vom Zeitpunkt des Verzugs - hier: 31.1. - sind bis zum Urteil 6 Monate und 14 Tage vergangen. Die vollen Monate zählen jeweils mit 30 Zinstagen, die angefangenen einzelnen Tage werden einfach hinzu addiert. Daraus ergeben sich hier 194 Zinstage. Über die Zinsformel (1.500 x 7,70 x 194) : (360 x 100) kann N nun neben den 1.500 EUR auch noch 62,24 EUR Zinsen für die Zeit vom 01.02. bis einschließlich 14.08. verlangen.
Praxistipp:
Bei der Feststellung des Beginns des Zeitraums für die Zinstage kommt es in vielen Fällen auf den sogenannten Verzug des Schuldners an. Dieser Zeitpunkt kann klar festgelegt sein. Es kann aber auch passieren, dass man ihn erst mühsam ermitteln muss, weil weder ein Fälligkeitstermin feststeht noch der Schuldner in Verzug gesetzt worden ist. Hier gibt es dann manchmal nur den Ausweg über § 291 BGB, die sogenannten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
Wenn Schuldner und Gläubiger einen Zinssatz vertraglichfestgelegt haben, z.B. bei einem Arbeitgeberdarlehen, ist dieser Zinssatz vorrangig.
4. Der Tageszins
Da ein Schuldner die Forderung in den wenigsten Fällen am Tag des Urteils ausgleicht, ist es wichtig, auch den sogenannten Tageszins auszurechnen. Dafür wird die aus Ziffer 1. bekannte Zinsformel ohne den Faktor Zinstage verwendet:
Geldsumme x Zinssatz 360 x 100 | = Tageszins |
Beispiel:
Wenn im voraufgehenden Beispiel mit Urteilsverkündung am 14.08. nicht gezahlt wird, liegen zunächst nur die bis dahin angefallenen Zinsen auf die Hauptforderung fest. Für jeden weiteren Verzugstag fallen ebenfalls Zinsen an. Hier kann N von A für jeden Tag, an dem nach dem Urteil nicht gezahlt wird, über die Formel für den Tageszins (1.500 x 7,70) : (360 x 100) = 0,32083 EUR Tageszins verlangen.
Praxistipp:
Bei der Zinsberechnung können durch Rundung Differenzen entstehen. Nimmt man etwa die 194 Zinstage aus dem obigen Beispiel ergibt sich das folgende Bild: Nur wenn man die 194 Tage mit dem Faktor 0,32083 multipliziert, bekommt man auch das Ergebnis von 62,24 EUR. Es kann daher nicht schaden, den Tageszins bis zur fünften Stelle hinter dem Komma auszurechnen und die Rundung erst im letzten Rechenschritt vorzunehmen.
Beispiel:
Arbeitgeber A aus den Beispielfällen oben zahlt auch nach dem Urteil nicht. Erst nachdem N ihm mit dem Gerichtsvollzieher droht, überweist er das Geld. N hat es am 13.11. auf ihrem Konto. Nach der Tageszinsformel muss er bis dahin für 90 weitere Verzugstage (90 x 0,32083) noch 28,87 EUR Zinsen zusätzlich zahlen. Mit den 62,24 EUR ergibt sich ein Zinsbetrag von 91,11 EUR. Bei einer Gesamtberechnung nach der Zinsformel (1.500 x 7,70 x 283): (360 x 100) ergäben sich "nur" 90,80 EUR.
Die Angabe der Tageszinsen ist auch für die Zwangsvollstreckung wichtig. Sie erleichtert nicht nur dem Gerichtsvollzieher die Arbeit. Sie hilft auch bei der Kontrolle der eigenen Berechnungen. Schließlich führt sie dem Schuldner eindringlich vor Augen, dass jeder Tag, an dem er nicht zahlt, zusätzliche Kosten für ihn bedeuten.
5. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Berechnung von Zinsen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt:
5.1 Beginn der Verzinsung
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird dieser" nach § 187 Abs. 1 BGB"bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt." Wird das Arbeitsentgelt nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß § 614 Abs. 2 BGB jeweils am Ersten des Folgemonats fällig, tritt der Verzug nicht bereits mit diesem Tag, sondern wegen § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Zweiten des Folgemonats ein. Die Verzinsungspflicht beginnt - wenn die Parteien keine andere Absprache getroffen haben -also immer nach Maßgabe des § 187 Abs. 1 BGB (BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 139/12).
Siehe auch
ArbeitgeberdarlehenZinsen - AllgemeinesZwangsvollstreckung