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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsrat - Betriebsratsvorsitzender
Betriebsrat - Betriebsratsvorsitzender
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen jederzeit abrufbaren Vorsitzenden, § 26 BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende ist Sprecher des Betriebsrats und vertritt den Betriebsrat im Rahmen der Betriebsratsbeschlüsse.
Weiterhin ist nur der Vorsitzende, beziehungsweise im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die den Betriebsrat betreffen. Soweit in einer Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, muss der Arbeitgeber deshalb alle Schriftstücke, Erklärungen etc. dem Vorsitzenden übergeben, wenn er einen ordnungsgemäßen Zugang sicher stellen will. Zwar können auch andere Mitglieder des Betriebsrats Schriftstücke entgegen nehmen, jedoch gehen diese dem Betriebsrats erst dann wirksam zu, wenn sie dem Vorsitzenden vorliegen. Insbesondere bei eventuellen Fristen sollte der Arbeitgeber dieses wichtige Detail beachten.
2. Wahl des Betriebsratsvorsitzenden
Nach § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden des Betriebsrats kann nur ein Mitglied des Betriebsrats gewählt werden. Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Nähere Wahlvorschriften zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bestehen nicht. Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 34 BetrVG.
3. Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende hat folgende Aufgaben:
Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen,
Festlegung der Tagesordnung der Betriebsratssitzung,
Leitung der Betriebsversammlung,
Festlegung der Frist, innerhalb der einer Durchführung virtueller Sitzungen widersprochen werden kann, § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG,
Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 2 BetrVG),
Beratende Teilnahme an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats,
Mitgliedschaft im Betriebsausschuss kraft Amtes (§ 27 Abs. 1 BetrVG),
Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse,
Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von gegenüber dem Betriebsrat abgegebenen Erklärungen berechtigt. Dies umfasst auch die Entgegennahme von Zustellungen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.
4. Ende der Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende kann sein Amt jederzeit durch eindeutige und nicht widerrufbare Erklärung gegenüber dem Betriebsrat niederlegen.
5. Streitigkeiten
Streitigkeiten über Wahl, Abberufung und Zuständigkeiten des Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter sind im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten zu entscheiden.
Siehe auch
Betriebsrat - Betriebsausschuss
Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsversammlung