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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsrat - Arbeitsgruppen
Betriebsrat - Arbeitsgruppen
Inhaltsübersicht
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Information
Im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.07.2001 (BGBl. I S. 1852) wurde mit dem neu geschaffenen § 28a BetrVG für den Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, einige seiner Aufgaben auf Arbeitsgruppen außerhalb des Betriebsrats zu übertragen. Nach § 28a BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Einzelheiten hierzu erfolgen nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung.
1. Begriff der "Arbeitsgruppe"
Eine Arbeitsgruppe im Sinne von § 28a BetrVG liegt immer dann vor, wenn drei oder mehr Arbeitnehmer organisatorisch im Arbeitsprozess oder durch eine bestimmte Aufgaben miteinander verbunden sind (s. Malottke, AiB 2001, 625). Die Aufgaben, die der Arbeitsgruppe übertragen werden, müssen in einem inneren Zusammenhang zu der Tätigkeit stehen, welche die Arbeitsgruppe zu erledigen hat. Wie die Arbeitsgruppe im Einzelnen ihre Aufgaben zu erledigen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Es ist aber anzuraten, dass die Arbeitsgruppe einen Sprecher sowie einen Stellvertreter wählt. Dieser Sprecher sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
2. Einsetzung der Arbeitsgruppen
Die Einsetzung entsprechender Arbeitsgruppen ist in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer eine Option des Betriebsrats. Eine Verpflichtung, bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen zu übertragen, besteht nicht. Weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber können die Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen erzwingen. Erforderlich ist, dass der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschließt. Die Übertragung der einzelnen Aufgaben an die Arbeitsgruppe bedarf der Schriftform.
Grundlage für die Übertragung bestimmter Aufgaben auf die Arbeitsgruppe ist eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abzuschließende Rahmenvereinbarung. In dieser Rahmenvereinbarung ist vor allem festzulegen, welchen Arbeitsgruppen welche Aufgaben übertragen werden soll.
3. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
Nach § 28a Abs. 2 BetrVG kann die Arbeitsgruppe im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen. Die Vereinbarungen müssen geltendem Recht entsprechen. Die Vereinbarungen zwischen der Arbeitsgruppe und dem Arbeitgeber wirken wie Betriebsvereinbarungen.
Dies hat zur Folge, dass
der Arbeitgeber für die Durchführung der Vereinbarung zuständig ist,
die Vereinbarung schriftlich niederzulegen ist,
die Vereinbarung vom Arbeitgeber und dem Sprecher der Arbeitsgruppe zu unterzeichnen ist,
der Arbeitgeber die Vereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen hat.
Die Vereinbarung zwischen Arbeitsgruppe und Betriebsrat kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Kürzere oder längere Kündigungsfristen können in einer Rahmenvereinbarung geregelt werden (s. unten).
Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe nicht einigen, so nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wieder wahr. Das heißt, nur der Betriebsrat, nicht aber die Arbeitsgruppe ist im Streitfall berechtigt ist, die Einigungsstelle anzurufen.
4. Auflösung der Arbeitsgruppe
Der Betriebsrat kann die Übertragung von Aufgaben an die Arbeitsgruppe ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen. Erforderlich für den Widerruf ist ein mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasster Beschluss.
Siehe auch
Arbeitgeber
Betriebsvereinbarung
Einigungsstelle