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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitszeit - Sonderregelungen
Arbeitszeit - Sonderregelungen
Inhaltsübersicht
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Information
Das ArbZG gilt zunächst für alle Beschäftigten, für alle Betriebe und Verwaltungen. Besondere Bestimmungen gibt es für einige Arbeitnehmer(-gruppen), z.B. für Verkaufspersonal nach §§ 17 LadSchlG. Andere Arbeitnehmer wiederum nimmt das ArbZG per Sonderregelung selbst von seinem Geltungsbereich aus.
1. Generelle Ausnahmen
Das ArbZG ist nicht anzuwenden auf:
leitende Angestellte i.S. des § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG),
Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG),
Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG),
den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das JArbSchG (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrtschiffen als Besatzungsmitglieder i.S. des § 3 SeemannsG gelten anstelle des ArbZG die §§ 84 bis 92 SeemannsG (§ 18 Abs. 3 ArbZG).
2. Weitere Besonderheiten
Für bestimmte Bereiche und Branchen sieht das ArbZG weitere Ausnahmen vor. Der Grund dafür liegt einfach in den jeweiligen Besonderheiten dieser Einrichtungen.
2.1 Binnenschifffahrt
Die ArbZG-Bestimmungen gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschifffahrt soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen (§ 21 Satz 1 ArbZG). Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschifffahrt angepasst werden (§ 21 Satz 2 ArbZG).
2.2 Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der ArbZG-Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrt in der jeweils geltenden Fassung (§ 20 ArbZG). Für andere Arbeitnehmer im Luftfahrtbereich gelten natürlich - vorbehaltlich etwaiger tariflicher Sonderregeln - die ArbZG-Bestimmungen.
2.3 Öffentlicher Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auch auf die Arbeitnehmer übertragen werden; die §§ 3 bis 13 ArbZG finden insoweit keine Anwendung (§ 19 ArbZG).
Die Arbeitszeit von Angestellten ist im öffentlichen Dienst in den §§ 15 bis 17 BAT geregelt. Für Arbeiter gibt es ebenfalls Tarifverträge. Die praktische Bedeutung des § 19 ArbZG wird deswegen als gering eingestuft. Auf der anderen Seite sichert er das reibungslose Funktionieren hoheitlicher Aufgaben. Wegen der Zusammenarbeit von Beamten und Arbeitnehmern kann nämlich ein vitales Interesse an der Koordinierung ihrer Arbeitszeiten bestehen. Eine analoge Anwendung des § 19 ArbZG auf privatrechtliche Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Trägers ist ausgeschlossen.
2.4 Straßenverkehr
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
Fahrer
oder Beifahrer
bei Straßenverkehrstätigkeiten i. S. der EG-Verordnung 3820/85 oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit im Straßenverkehr (AETR) gelten die ArbZG-Bestimmungen nur soweit, wie § 21a Abs. 2 bis 8 ArbZG keine abweichende Regelungen enthalten (§ 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Die Vorschriften der EG-Verordnung 3280/85 und des AETR bleiben unberührt (§ 21a Abs. 1 Satz 2 ArbZG).
Eine Woche i. S. des ArbZG ist der Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr § 21a Abs. 2 ArbZG. Abweichend von § 2 Abs. 1 ArbZG ist keine Arbeitszeit:
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen (§ 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbZG);
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen (§ 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbZG);
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit (§ 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG).
Die Arbeitszeit darf wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten (§ 21a Abs. 4 Satz 1 ArbZG). Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 Satz 2 ArbZG). Für Ruhezeiten gelten die EU-Bestimmungen (§ 21a Abs. 5 Satz 1 ArbZG). § 21a Abs. 6 ArbZG enthält eine Öffnungsklausel für Tarifverträge. In § 21a Abs. 7 ArbZG werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten geregelt. Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen (§ 21a Abs. 8 Satz 1 ArbZG). Der aufgeforderte Arbeitnehmer muss diese Angaben schriftlich vorlegen (§ 21a Abs. 8 Satz 2 ArbZG).
3. Rechtsprechungs-ABC
Nachfolgend werden einige interessante Urteile zum Thema Arbeitszeit - Sonderregelungen nach Stichworten geordnet in alphabetischer Reihenfolge wiedergegeben:
3.1 Kirchliches Krankenhaus
Von den Bestimmungen des § 3 ArbzG kann in kirchlichen Regelungen abgewichen werden. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass diese kirchlichen Regelungen in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsreglungsverfahren ergangen sind. Im Falle einer Ärztin, die in einem kirchlichen Krankenhaus angestellt war, hat das BAG diese Voraussetzung verneint (BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03).
3.2 Leitende Angestellte
Das ArbZG ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht auf "leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte" anzuwenden. Ob der Chefarzt eines Krankenhauses leitender Angestellter ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die formale Stellung "Chefarzt" reicht allein für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "leitender Angestellter" nicht aus. "Maßgeblich für die Qualifizierung eines Chefarztes als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist vielmehr, ob er nach der konkreten Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben kann" (BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 97/08 - hier verneint, weil keine nennenswerten Möglichkeiten der Einflussnahme bestanden).
3.3 Schadensverhütung
Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG abweichend von § 9 ArbZG bewilligen, Arbeitnehmer "an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr" zu beschäftigen, "wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern". Stellt sich die Frage, was an den Verhältnissen, die § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG meint, so besonders sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu eine klare Meinung: "Besondere Verhältnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein" (BVerwG, 27.01.2021 – 8 C 3/20 – Leitsätze – zu einem höheren Beschäftigungsbedarf vor Weihnachten im Online-Handel wegen eines vom Versender gemachten Same-Day-Delivery-Versprechens).
Siehe auch
Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto
Arbeitszeit - Aushang- und Aufzeichnungspflichten
Arbeitszeit - Außergewöhnliche Fälle
Arbeitszeit - Begriffsbestimmungen