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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 60/04 - Zurückweisung der Revision
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.2004, Az.: 4 AZR 60/04
Tarifrecht: Austritt ohne Datumsangabe kann ins Auge gehen
Gilt in einem Arbeitgeberverband eine 6-monatige Kündigungsfrist zum Jahresende und kündigt ein Unternehmer seine Mitgliedschaft im 10. zum nächstmöglichen Termin, so scheidet er erst Ende 12. des folgenden Jahres aus. Er muss also zwischenzeitlich ausgehandelte Entgelterhöhungen mitmachen. (Hier war der Arbeitgeber der Meinung, die lange Kündigungsfrist benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam. Das BAG stellte fest, dass er bei seiner Kündigung keinen Vorbehalt geäußert habe und nun bis zum Ende durchhalten müsse. Ob die Kündigungsfrist ggf. wegen Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit tatsächlich unwirksam war, brauchte es nicht zu entscheiden.)
Quelle: Wolfgang Büser
Zurückweisung der Revision
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Neunkirchen - 03.04.2003 - AZ: 2 Ca 1299/02
LAG Saarland - 22.10.2003 - AZ: 2 (1) Sa 109/03
Rechtsgrundlage:
BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 60/04
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Friedrich und Bott sowie
die ehrenamtlichen Richter Valentien und Hickler
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 22. Oktober 2003 - 2 (1) Sa 109/03 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Von Rechts wegen
Verkündet am 1. Dezember 2004
Hinweise des Senats: Parallelsachen:
BAG - 01.12.2004 - AZ: 4 AZR 55/04
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