Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 10g, Wirkung der Befreiung
Tit. 3.3 RdSchr. 10g
Rundschreiben betr. Versicherungs- und mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des GKV-FinG
Tit. 3 – Befreiung von der Versicherungspflicht bei Teilzeitbeschäftigung nach Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit
Tit. 3.3 RdSchr. 10g – Wirkung der Befreiung
Der Antrag auf Befreiung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter des Betriebes führt somit zum Wegfall der Befreiungswirkung. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann im Übrigen nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V).