Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.3 RdSchr. 10g, Beginn der Mitgliedschaft
Tit. 2.3 RdSchr. 10g
Rundschreiben betr. Versicherungs- und mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des GKV-FinG
Tit. 2 – Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung
Tit. 2.3 RdSchr. 10g – Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt nach § 188 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Der Beitritt wiederum muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung erklärt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
(2) Wird der Beitritt innerhalb der Drei-Monats-Frist gegenüber der Krankenkasse erklärt, entsteht bei wortgetreuer Anwendung der Regelung des § 188 Abs. 1 SGB V zwischen dem Tag der Beschäftigungsaufnahme und dem Tag des Beitritts eine etwaige Sicherungslücke, die unter Umständen anderweitig, gegebenenfalls durch eine private Krankenversicherung, zu schließen wäre. Eine solche Verfahrensweise ist nach Sinn und Zweck der Regelung, die im Wesentlichen einen Versicherungsschutz in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis sicherstellen soll, nicht beabsichtigt. Es wird daher empfohlen, die freiwillige Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungsberechtigten bereits mit dem Beginn der Beschäftigung im Inland durchzuführen.