Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. 10g, Allgemeines
Tit. 2.1 RdSchr. 10g
Rundschreiben betr. Versicherungs- und mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des GKV-FinG
Tit. 2 – Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung
Tit. 2.1 RdSchr. 10g – Allgemeines
(1) Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung nach der neuen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als freiwilliges Mitglied beitreten.
(2) Mit dieser zum 1. Januar 2011 wirksam werdenden Änderung, die als Folgeregelung im Zusammenhang mit der Änderung bei der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern zu sehen ist (vgl. Ausführungen unter Nummer 1), wird die Rechtslage vor dem GKV-WSG wiederhergestellt. Danach können zum einen Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen. Zum anderen wird den aus dem Ausland kommenden Arbeitnehmern, die erstmals im Inland beschäftigt werden und aufgrund der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet.