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BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04 - Berücksichtigung von Aufwendungen für den Führerschein bei den Werbungskosten; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.02.2005, Az.: VI B 188/04
Werbungskosten: Das Finanzamt interessiert sich nicht für Führerscheine
Auch wenn eine Frau angibt, nur deswegen die Fahrerlaubnis für einen PKW erworben zu haben, um ihre Arbeitsstelle erreichen zu können, so kann sie die Kosten dafür nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Die Aufwendungen für einen Führerschein sind der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Quelle: Wolfgang Büser
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Führerschein bei den Werbungskosten; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hessen - 12.10.2004 - 9 K 4460/03
Fundstelle:
BFH/NV 2005, 890 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
2
Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für den Führerschein B (Pkw) nicht als Werbungskosten berücksichtigt, sondern der privaten Lebensführung zugewiesen (vgl. hierzu: Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort: Führerschein; Arndt in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 12 Rdnr. B 61, jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).
3
In Anbetracht dieser Rechtsprechung kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit bzw. Aufteilung der Kosten für den Erwerb des Führerscheins B) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen würden. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen gleichfalls nicht vor.
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