Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 68/96
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.08.1996, Az.: 10 AZR 68/96
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Elmshorn - 24.05.1995 - 2e Ca 233/95
LAG Schleswig-Holstein - 13.12.1995 - AZ: 2 Sa 580/95
BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 68/96
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 14. August 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr.h.c. Matthes, die Richter Hauck und Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Staedtler und Schuster für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1995 -; 2 Sa 580/95 -; teilweise aufgehoben.
- 2.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. Mai 1995 -; 2e Ca 233/95 -; teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils aus 600/00 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 28. Februar 1994 und dem 10. Februar 1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.