Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, 31.07.1991 - I R 32/91
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.07.1991, Az.: I R 32/91
Fundstelle:
BFH/NV 1992, 397-398
BFH, 31.07.1991 - I R 32/91
Tatbestand:
1
I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 8.August 1990 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen des im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Gegenstands abgewiesen. Die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen.
2
Die als gesetzliche Vertreterin der Klägerin aufgetretene Z war deren Geschäftsführerin und nach Auflösung der Klägerin zum 31.Dezember 1985 alleinvertretungsberechtigte Liquidatorin. Am 17.Dezember 1987 wurde die Klägerin aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.Oktober 1934 (RGBl I, 914) von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Am 19.Juni 1990 wurde Z vom Amtsgericht zur Nachtragsliquidatorin mit dem Wirkungskreis "Vertretung der gelöschten GmbH im Verfahren vor dem Finanzgericht" bestellt.
3
Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.
Gründe
4
II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
5
1. Gemäß§ 115 Abs.1 FGO i.V.m. Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 22.Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404, BStBl I 1990, 8) steht den Beteiligten gegen das Urteil des FG die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn sie von dem FG oder vom BFH zugelassen wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Die Revision ist deshalb nicht statthaft.
6
2. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen und positiven Entscheidung (vgl. BFH-Beschluß vom 12.April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.
7
3. Zwar kann die Revision ausnahmsweise ohne Zulassung auch auf § 116 Abs.1 FGO gestützt werden. Dies setzt jedoch voraus, daß einer der in § 116 Abs.1 Nrn.1 bis 5 FGO genannten besonders schweren Verfahrensmängel geltend gemacht wird.
8
Die Klägerin hat keinen derartigen wesentlichen Mangel in ihrer Revisionsschrift (genau) bezeichnet und gerügt. Sie hat insbesondere nicht in diesem Sinn (schlüssig) vorgetragen (vgl. § 116 Abs.1 Nr.3 FGO), daß sie etwa vom FG zu Unrecht als prozeßfähig behandelt worden sei oder daß der Steuerberater A, dem das Urteil des FG zugestellt wurde, keine Vollmacht mehr besessen hätte. Nicht ausreichend ist der Vortrag der Klägerin, es liege ein Formmangel vor, da das FG-Urteil nicht (unmittelbar) der Klägerin zugestellt worden sei. Die dem Steuerberater A erteilte Prozeßvollmacht wirkt fort, bis dem Gericht ihr Widerruf angezeigt wird (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., 1987, § 62 Rdnr.69 m.w.N.). Die Klägerin hat eine solche Anzeige weder vorgetragen noch ergibt sie sich aus den Akten. Das FG-Urteil wurde deshalb zutreffend dem nach wie vor wirksam bestellten Bevollmächtigten A zugestellt (§ 62 Abs.3 Satz 2 FGO). Die Klägerin rügt deshalb auch nicht schlüssig einen Mangel i.S. des § 116 Abs.1 Nr.3 FGO, wenn sie geltend macht, sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin habe keine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erhalten.
9
4. Ist aber eine eingelegte Revision nicht zugelassen und liegen auch die in § 116 Abs.1 FGO aufgestellten Voraussetzungen nicht vor, so ist das Rechtsmittel nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
10
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.2 FGO. Entsprechend den Grundsätzen, die der BFH zum Auftreten des vollmachtlosen Vertreters entwickelt hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 62 FGO Tz.14 und § 135 FGO Tz.4 m.w.N.), sind die Kosten des Verfahrens der Z aufzuerlegen, da sie als Vertreterin ohne (gesetzliche) Vertretungsmacht aufgetreten ist. Die Löschung der Klägerin im Handelsregister hat zur Folge, daß der bisherige gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, § 35 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) seine Vertretungsbefugnis verliert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589 [BFH 18.03.1986 - VII R 146/81]). Um prozessuale Handlungen vorzunehmen, insbesondere Revision einzulegen, hätte deshalb Z zur Nachtragsliquidatorin mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt sein müssen, wobei es unbehelflich ist, daß bereits vor der Löschung eine Liquidation bei der Klägerin stattfand und Z zu deren Liquidatorin bestellt war (BFH-Urteil vom 18.Oktober 1967 I R 144-145/66, BFHE 90, 336, BStBl II 1968, 95). Da indes die Vertretungsmacht der Z als Nachtragsliquidatorin auf die Vertretung im Verfahrens vor dem FG beschränkt war (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 2.Februar 1984 BReg.3 Z 192/83, Betriebs-Berater 1984, 446 unter II. 4. a der Entscheidungsgründe), war sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin bei der Einlegung der Revision zum BFH befugt.
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.