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BFH, 04.10.1989 - II B 116/89
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.10.1989, Az.: II B 116/89
Fundstelle:
BFH/NV 1990, 448
BFH, 04.10.1989 - II B 116/89
Tatbestand:
1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen finanzgerichtlichen Beschluß mit dem der Antrag auf Nichterhebung von Lasten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes zurückgewiesen wurde.
Gründe
2
Die Beschwerde ist unzulässig.
3
Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist gegen Entscheidungen der Finanzgerichte in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966, dem der Bundesgesetzgeber mit Gesetz vom 15. November 1973 (BGBl II 1973, 1533) zugestimmt hat, weil diese keinen gerichtlichen Instanzenzug garantieren.
4
Darüber hinaus ist die Beschwerde nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten ist.
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