Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64 BBiG, Berufsausbildung
§ 64 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen → Abschnitt 1 – Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 BBiG – Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.