Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 55 BBiG, Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 55 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung → Abschnitt 3 – Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.