Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4. RdSchr. 12a, Satzungs- und Wahltarifregelungen
Tit. III.4. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. III.0 RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. III.4. RdSchr. 12a – Satzungs- und Wahltarifregelungen
(1) Leistungsentscheidungen der geschlossenen Krankenkasse gelten gegenüber der aufnehmenden Krankenkasse nicht fort, wenn diese aufgrund von Satzungsregelungen getroffen wurden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2011 konnten Krankenkassen Satzungsleistungen
zur Primärprävention nach § 20 SGB V,
zur primären Prävention durch Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 2 SGB V,
zur ambulanten Vorsorge nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V,
zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V,
zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V und
zu Wahltarifen nach § 53 SGB V
zu Modellvorhaben nach § 63 SGB V
zu Bonusangeboten nach § 65a SGB V
vorsehen.
(3) Zudem gelten solche Leistungsentscheidungen nicht fort, die ggf. aufgrund von Satzungsregelungen im Kontext mit der Durchführung besonderer Versorgungsformen getroffen wurden (vgl. z. B. § 73b Abs. 3 Satz 4 SGB V).
(4) Ab dem 1. Januar 2012 besteht für Krankenkassen darüber hinaus die Möglichkeit das Angebot an Satzungsleistungen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 11 Abs. 6 SGB V zu erweitern.