Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.3. RdSchr. 12a, Fortgeltung von Leistungsentscheidungen
Tit. III.3. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. III.0 RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. III.3. RdSchr. 12a – Fortgeltung von Leistungsentscheidungen
(1) Bei einem freiwilligem Krankenkassenwechsel durch Kündigung der Mitgliedschaft gilt grundsätzlich, dass Leistungsentscheidungen der alten Krankenkasse mit Ende der Mitgliedschaft ihre Gültigkeit verlieren (§ 19 Abs. 1 SGB V).
(2) Bei Schließung einer Krankenkasse ist diese Regelung nicht sachgerecht, weil die Mitglieder nicht aktiv ihre Mitgliedschaft beendet haben und insoweit Vertrauensschutz genießen sollen, soweit ihnen Leistungen bewilligt worden sind. § 19 Abs. 1a SGB V sieht deshalb die Weitergeltung von Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse vor.