Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.5. RdSchr. 12a, Rechnungslegung
Tit. II.5. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. II.0. RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. II.5. RdSchr. 12a – Rechnungslegung
(1) Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
(2) Die getrennte Ausweisung ist insbesondere aufgrund der gesonderten Zuweisungssystematik von Bedeutung. Dies vor dem Hintergrund, da für Aufwendungen im Zusammenhang mit Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V keine gesonderten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erfolgen.