Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.4. RdSchr. 12a, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot
Tit. II.4. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. II.0. RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. II.4. RdSchr. 12a – Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V gilt auch im Zusammenhang mit den Satzungsleistungen. Demnach dürfen z. B. nicht notwendige Leistungen auch weiterhin nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Zudem müssen die Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Nach § 11 Abs. 6 SGB V können Krankenkassen nunmehr auch - über die Regelungen des § 13 Abs. 2 SGB V hinausgehend - Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern anbieten.
(3) Zur Sicherstellung der Qualität dieser Leistungen haben die Krankenkassen in ihren Satzungen diesbezüglich hinreichende Anforderungen insbesondere auch an die Qualifikation nicht zugelassener Leistungserbringer festzulegen.