Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.4 RdSchr. 11e, Empfängnisverhütende Mittel
Tit. 2.4 RdSchr. 11e
Gemeinsames Rundschreiben zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)
Tit. 2 – Empfängnisverhütung
Tit. 2.4 RdSchr. 11e – Empfängnisverhütende Mittel
(1) Zu den empfängnisverhütenden Mitteln gehören insbesondere die hormonal wirkenden Kontrazeptiva, wie z. B. die sogenannte Antibabypille. Es können aber auch mechanisch wirkende Mittel verordnet werden, deren Anpassung durch den Vertragsarzt erfolgt (z. B. die Spirale). Der Arzt entscheidet nach der erforderlichen Untersuchung über die Verordnung in Abstimmung mit der Patientin.
(2) Nicht apothekenpflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Mittel wie Kondome, Schaumtabletten oder Cremes dürfen nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nicht verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel nicht von der GKV übernommen werden, gilt "lediglich" für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie vom Arzt verordnet werden.
(3) Notfallkontrazeptiva sind Arzneimittel zur postkoitalen Empfängnisverhütung, zu denen beispielsweise Arzneimittel mit den Wirkstoffen Ulipristalacetat (ellaOne®) und Levonorgestrel (PiDaNa®) zählen. Nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen, sollen sie eine ungewollte Schwangerschaft verhindern.
(4) Mit Inkrafttreten der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung wurden die Arzneimittel ellaOne® und PiDaNa® aus der Verschreibungspflicht entlassen. Eine Apothekenpflicht besteht für diese Fertigarzneimittel allerdings weiterhin. Damit haben Frauen die Möglichkeit, diese Notfallkontrazeptiva kostenpflichtig in einer Apotheke zu beziehen, ohne zuvor einen Arzt konsultiert zu haben. Die GKV ist in diesen Fällen nicht leistungspflichtig.
(5) Um sicherzustellen, dass Frauen bis zur Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres auch weiterhin die Möglichkeit haben, die genannten Notfallkontrazeptiva zu Lasten ihrer Krankenkasse zu erhalten, wurde geregelt, dass die Kosten für diese nicht verschreibungspflichtigen Mittel durch die Krankenkasse zu tragen sind, sofern diese vom Arzt verordnet wurden. Damit gilt auch für diesen Fall das Sachleistungsprinzip.
(6) Welches empfängnisverhütende Mittel bis zur Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres zu Lasten der GKV zum Einsatz gelangt, richtet sich grundsätzlich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (z. B. könnte bei einer Unverträglichkeit der Antibabypille eventuell eine Spirale in Betracht kommen). Bei mehreren medizinisch geeigneten Mitteln gilt das in § 12 SGB V verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot, so dass das wirtschaftlichere Mittel zu verordnen wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres als gesetzlich definiertes Anspruchsende. Dementsprechend hat der Arzt bei der Verordnung des empfängnisverhütenden Mittels zu prüfen, welches Mittel unter Berücksichtigung der noch bis zur Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres verbleibenden Zeit das Wirtschaftlichste ist. Da das Naturalleistungsprinzip eine anteilige Kostenübernahme ausschließt, heißt das im Falle des möglichen Einsatzes einer Spirale bei einer 19jährigen Versicherten, die über Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres hinaus wirkt, dass der Arzt zum Zeitpunkt des Einsetzens prüfen muss, ob die vollen Kosten der Spirale günstiger sind, als eine Versorgung mit der Pille bis zur Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres.
(7) Auch wenn die Kosten bis zur Vollendung des [jetzt] 22. Lebensjahres übernommen werden, ist die Zuzahlung gemäß § 31 Abs. 3 SGB V von 18- bis [jetzt] 21.-jährigen Versicherten zu leisten. Die Vorschrift über die Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) ist anwendbar. Festbeträge bestehen für empfängnisverhütende Mittel nicht.
(8) Eine Übersicht über mögliche Verhütungsmethoden - unabhängig davon, ob es sich um eine GKV-Leistung handelt - können bei Bedarf dem Internetauftritt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) entnommen werden (www.bzga.de).