Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 38 AuslBQAG, Änderung der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Art. 38 AuslBQAG
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Bundesrecht
Art. 38 AuslBQAG – Änderung der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter "aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes" durch die Wörter ", die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben wurden" ersetzt.
- 2.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" und jeweils das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort "Herkunftsstaat" ersetzt.
- cc)
In Satz 3 wird das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort "Herkunftsstaat" ersetzt.
- c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes" werden durch die Wörter "außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes" ersetzt.
- d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden die Wörter "des Aufnahmemitgliedstaats" gestrichen.
- bb)
In Satz 3 wird jeweils das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" ersetzt.