Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Art. 36 AuslBQAG, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Art. 36 AuslBQAG
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Bundesrecht
Art. 36 AuslBQAG – Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 20 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
- 2.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
"§ 20a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft."