Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 FPfZG, Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
§ 4 FPfZG
Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Bundesrecht
§ 4 FPfZG – Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
1Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Beschäftigten erforderlich ist. 2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Zu § 4: Neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).